Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink ist unzulässig

Verbotene Gesundheitswerbung für Gamer-Drinks: Das Gericht schützt Verbraucherrechte. Erfahre mehr über das Urteil und seine Auswirkungen auf Mimikama

📖Woran erkennt man einen Fake-Shop beim Online-Einkauf? Antworten finden Sie im Leitfaden Fake-Shops erkennen.
Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Das Landgericht Hamburg hat der Emporgy GmbH untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Darum gehts: Energy-Drink für Gamer mit besonderen Eigenschaften

Der Getränkehersteller hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour geworben – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung sogenannter Energy-Drinks. Das „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, hieß es unter anderem. „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“Der vzbv hatte kritisiert, dass es sich bei diesen und weiteren Aussagen um eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung handelt.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Bei den strittigen Formulierungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellen. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung.

Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit bezog sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk. Koffein wurde in den strittigen Passagen nicht einmal erwähnt.

Details zum Urteil

Datum der Urteilsverkündung: 19.01.2023
Aktenzeichen: 312 O 256/21 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Hamburg

Das Urteil. Bild: vzbv
Das Urteil. Bild: vzbv

Quelle:

Verbraucherzentrale Bundesverband
Schon gelesen? Innovationskraft trifft auf potenzielle Herausforderungen und Hürden! NICHT verbieten > NICHT ignorieren> GEMEINSAM nutzen! Mimikama denkt über KI in der Schule nach: ChatGPT in der Schule?


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)