Google und Twitter solidarisieren sich mit antirassistischen Protesten in den USA

Der Tod von George Floyd führte zu massiven Unruhen in den USA. IT-Konzerne wie Google und Twitter beziehen nun Stellung und zeigen Solidarität.

📖Wie verbreiten sich Falschmeldungen auf Plattformen wie X? Antworten finden Sie im Leitfaden Desinformation auf X/Twitter.

Die Unruhen in den USA nach dem Tod von George Floyd bewegen IT-Unternehmen dazu, eine klare Positionierung dazu einzunehmen.

Google und Twitter solidarisieren sich mit antirassistischen Protesten in den USA – Das Wichtigste zu Beginn:

Der Tod von George Floyd führte zu massiven Protesten und Unruhen in den USA. IT-Konzerne wie Google und Twitter beziehen nun Stellung und zeigen Solidarität.

Google

Für Nutzer aus den USA blendet Google derzeit auf der Startseite eine Solidaritäts-Information ein.

„Wir unterstützen die Rassengleichheit und all jene, die danach suchen.“

Am Mittwoch sollte die erste öffentliche Betaversion von Android 11 präsentiert werden. Doch das Unternehmen verschob dies nun, da es aufgrund der aktuellen Situation keinen Grund zu feiern sehe.

YouTube

Die Video-Plattform und Google-Tochter bekennt Farbe durch einen Wechsel der Logo-Farbe von Rot in Schwarz.
Zusätzlich verspricht YouTube eine Million US-Dollar für Initiativen zur Bekämpfung sozialer Ungerechtigkeit.

Auf Twitter postet YouTube einen Beitrag dazu:

Twitter

Auch Twitter schließt sich an, tauscht ebenfalls das Logo aus und fügt seinem Profil den Hashtag #BlackLivesMatter hinzu.
Mit einem Beitrag macht Twitter auf die lang anhaltende Diskriminierung von dunkelhäutigen Menschen aufmerksam.

Facebook

Anders verlaufen ist es auf Facebook. Mark Zuckerberg erntete massive Kritik für die Entscheidung, das Posting von US-Präsident Trump auf der Plattform zu belassen, das auf Twitter wegen Gewaltverherrlichung gelöscht wurde. Wir berichteten.

Quelle: Der Standard
Artikelbild: Twitter / Google


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)