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E-Mail-Postfach mitlesen, Internetverhalten auswerten, Tastatureingaben und Mausbewegungen aufzeichnen oder heimlich Webcam-Aufnahmen anfertigen – technisch gibt es viele Möglichkeiten, die Arbeit von Angestellten im Büro oder im Homeoffice zu überwachen.

Was erlaubt und was unzulässig ist, das stellt die Stiftung Warentest in der aktuellen Februar-Ausgabe ihrer Zeitschrift test dar. Besonders jetzt, wenn viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, sind manche Chefs versucht, über technische Tools ihre Mitarbeiter zu kontrollieren. Darauf deuten die im Jahr 2020 stark gestiegenen Verkaufszahlen von Software, mit der Firmen ihre Angestellten überwachen können.

Grundsätzlich gilt: Eine permanente Überwachung zur Leistungskontrolle ist unzulässig. Beispielsweise ist heimliche Webcam-Überwachung nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt, etwa bei dem Verdacht, dass der Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug begeht. Ohne einen konkreten Anlass sind heimliche Aufnahmen rechtswidrig.

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Aber untersagt der Arbeitsvertrag die private Nutzung des Internets, darf der Arbeitgeber den Browserverlauf eines Angestellten auswerten, wenn er den konkreten Verdacht hat, dass dieser gegen die Regelung verstößt. Die so gewonnenen Daten dürfen als Beweise verwertet werden, zum Beispiel in einem Kündigungsprozess. Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Chef den Browserverlauf auswerten, wenn er den konkreten Verdacht hat, der Angestellte übertreibt es.

Daten, die mittels Keylogger-Software erhoben wurden, sind als Beweismaterial gegen Arbeitnehmer allerdings nicht zulässig. Mit der Software lassen sich alle Tastatureingaben protokollieren. Da dies aber massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, ist eine darauf gestützte Kündigung unwirksam.

Unter welchen Umständen welche technischen Kontrollmethoden zulässig sind, klärt der Artikel „Überwachung am Arbeitsplatz“. Er findet sich in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift test und online unter test.de.

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Quelle: Stiftung Warentest
Artikelbild: fizkes / Shutterstock


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