Nein, Bundeswehr setzt Corona-Maßnahmen nicht mit Waffengewalt durch

Autor: Charlotte Bastam

Auf Telegramm wird gerade ein Bild herumgeschickt, das ein bewaffnetes Bundeswehrfahrzeug in einer deutschen Kleinstadt zeigt. Der angebliche Zweck: Umsetzung von Corona-Maßnahmen mit Waffengewalt.

Doch das stimmt nicht. Bei dem Bild handelt es sich zwar tatsächlich um ein Fahrzeug der Bundeswehr, doch ist der Kontext ein völlig anderer. Das Bild findet man in einem Artikel der Deutschen Ostsee Zeitung vom Mai 2019. Berichtet wird über eine Übung für einen bevorstehenden Afghanistaneinsatz im vorpommerischen Pasewalk.

Das Bild wird in diversen Telegram-Chats also völlig aus dem Kontext gerissen. Corona-Maßnahmen werden nicht mit Waffengewalt durch die Bundeswehr durchgesetzt. Wie wir bereits berichteten, wurde ihr auch schon zuvor die Umsetzung von Maßnahmen fälschlicherweise unterstellt.

Bundeswehr während der Corona-Krise

Anfang Oktober veröffentlichte der BR bereits Informationen, dazu wann und wie die Bundeswehr in Krisenzeiten eingesetzt werden darf. Am 19. März 2020 verkündete Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer bereits, dass die Bundeswehr verstärkt Unterstützung während Corona anbieten wird.

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Bis zum 30. September waren laut BR bisher 937 Soldat*Innen an Hilfsmaßnahmen beteiligt. Nach eigenen Angaben half die Bundeswehr vor allem medizinischem Fachpersonal. Laut einer Untersuchung der Stiftung für Wissenschaft und Politik unterstützten sie auch die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen, in Gesundheitsämtern und verpflegten Menschen, die wegen der Grenzschließungen in langen Staus standen.

Was darf die Bundeswehr in Krisenzeiten?

Eigentlich ist im Inland die Polizei für die Sicherung der Lage zuständig und die Bundeswehr für das Ausland. Doch in Ausnahmesituationen kann diese Trennung aufgehoben werden, auch ohne Verteidigungsfall.

Dies gilt zum Beispiel für die Amtshilfe. Das Grundgesetz sagt: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe“ (Art. 35 Abs. 1 GG). Darunter fällt also auch die Unterstützung der Gesundheitsämter bei z.B. der Nachverfolgung von Infektionsketten. Laut BR ist die Amtshilfe auch keine ungewöhnliche Aufgabe der Bundeswehr, genauso wenig wie der Katastrophenschutz (Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG). In der Vergangenheit agierte sie u.a. bei Hochwassern.

Jedoch wird dem Einsatz einen Riegel vorgeschoben, wenn das „Droh- und Einschüchterungspotential“ der Bundeswehr ausgenutzt werden soll. Laut einem Bundesverfassungsgerichturteil von 2013 dürfen Kriegswaffen in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden. Waffengewalt ist somit auch hier nicht erlaubt.

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Zu dieser kann es jedoch beim extremen inneren Notstand kommen. Und auch da nur wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes bedroht ist. Hier darf laut BR und Grundgesetz (Art. 87a Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 GG), die Bundeswehr zum Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner eingesetzt werden, wenn diese organisiert und militärisch bewaffnet sind und die Polizei die innere Sicherheit nicht mehr allein gewährleisten kann.

Auch bei Katastropheneinsätzen kann der Einsatz von Waffen zulässig sein, jedoch ist dies als letztes Mittel zu betrachten, wie das Bundesverfassungsgericht 2012 entschied.

Es gibt also strenge Auflagen für den Einsatz der Bundeswehr für Innerdeutschland. Längst nicht jeder Einsatz bedeutet Waffengewalt, sondern vor allem zivile Unterstützung. Genau wie es während der Corona-Krise bisher der Fall war. Bilder, die fälschlicherweise benutzt werden, um etwas anderes zu behaupten, fördern die Wahrnehmung eines gewalttätigen Staates, die so nicht stimmt.

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