Screenshots: Was ist erlaubt und was nicht?

Screenshot, zu Deutsch auch Bildschirmfoto oder Schnappschuss, bedeutet nichts anderes, als dass die aktuelle optische Darstellung auf dem Bildschirm oder Display in einer Grafikdatei gespeichert wird.

Autor: Andre Wolf

Screenshots sind in vielerlei Ansicht hilfreich, denn sie können Inhalte sichern, bevor sie verloren gehen. Sie können Gedächtnisstütze sein, aufgrund ihres Inhalts zur Unterhaltung dienen, aber am Ende auch ein Zeuge sein.

Da es sich bei einem Screenshot um eine Abbildung handelt, muss man jedoch ein paar grundsätzliche Dinge beachten, wie man mit Screenshots umgeht. Hierzu werden wir im Folgenden ein paar Fragen klären, damit man nicht in Teufels Küche wegen eines Screenshots kommt.

1. Ist das Anfertigen eines Screenshots legal?

Grundsätzlich ist das Anfertigen eines Screenshots immer legal. Es gibt sogar ein paar nützliche Tools, die das Anfertigen von Screenshots erleichter oder gar optimieren. Bei Mimikama nutzen wir beispielsweise zum einen das Tool Greenshot, mit dem man gezielt Teile des Bildschirms aufnehmen und auch im beinhalteten Editor bearbeiten kann, aber daneben auch das Tool Atomshot, welches gleichzeitig das Datum, die Atomzeit und die URL der aufgenommenen Website auf dem Screenshot ausgibt. Mehr noch, Atomshot kann „ganze“ Webseiten aufnehmen, also auch den Teil der durch das Scrollen erst auftaucht.

Mit dem reinen Anfertigen eines Screenshots, ob mit oder ohne Zusatztool, verhält es sich völlig unproblematisch. Problematisch wird es jedoch bei einer möglichen Verwendung.

2. Darf ich Screenshots veröffentlichen?

Die Veröffentlichung eines Screenshots kann, je nach dargestelltem Inhalt, eine strafbare und/oder abmahnbare Handlung darstellen. Hier gibt es ein paar Dinge zu beachten:

Urheberrecht

Beinhaltet ein Screenshot Logos oder Fotos, an denen man nicht das Nutzungsrecht hat, ja gar Standbilder aus einem Film, so unterliegen diese Teile dem Urheberrecht Dritter. Hat man selbst dafür keine Nutzungsfreigabe, so bricht man grundsätzlich das Urheberrecht jener Personen im Falle einer Veröffentlichung.

Achtung! Selbst Texte können urheberrechtlich geschützt sein, sobald sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Hierzu gab es in der Vergangenheit immer wieder Klagen bezüglich Tweets auf Twitter, die jedoch nicht durchkamen, da Tweets einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen bloßen Slogan gleichen (vergleiche). Dennoch sollte man das mit Vorsicht genießen, da viele der Urteile aus einer Zeit stammen, in der Tweets lediglich 140 Zeichen lang waren. Die Länge eines Texts muss zwar nicht unbedingt die Schöpfungshöhe bestimmen, kann diese jedoch beeinflussen.

Persönlichkeitsrecht

Beinhaltet ein Screenshot Namen oder abgebildete Personen, so unterliegen diese Teile dem Persönlichkeitsrecht Dritter. Bei Abbildungen von Personen kann es zu einer Dopplung kommen (beispielsweise Profilfotos), wenn man weder das Urheberrecht an dem Bild hat, noch das Persönlichkeitsrecht wahrt.

Noch schwieriger wird es, wenn man private Nachrichten identifizierbar veröffentlicht! Hierzu kann man beispielhafte ein Urteil anführen, in dem Sigi Maurer, ehemalige Abgeordnete der Grünen im österreichischen Nationalrat, eine äußerst beleidigende und sexistische Privatnachricht ihr gegenüber veröffentlichte. Diese Veröffentlichung enthielt den Namen des Absenders.

Auch wenn sich das Verfahren durchaus kompliziert zeigte, so war diese Art der Veröffentlichung mit Namen nicht erlaubt und Maurer wurde wegen übler Nachrede schuldig gesprochen (vergleiche).

3. Lösungsansätze

Einfachster Ansatz: Screenshots nicht veröffentlichen. Damit ist man immer auf der sicheren Seite. In dem Falle, dass Screenshots als Beweismaterial dienen sollen, ist eine Rücksprache mit einem Anwalt sicherlich sinnvoll.

Möchte man Screenshots dennoch veröffentlichen, so ist es sinnvoll, diesen zu bearbeiten und alle Elemente, die gegen Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verstoßen, unkenntlich zu machen. Ebenso sollte man vermeiden, über Umwege (in der Beschreibung oder Kommentaren) die unkenntlich gemachten Angaben am Ende doch preiszugeben. Der Screenshot sollte nicht auf die Personen, welche auf den Bild agieren, zurückzuführen sein.

Die eleganteste, jedoch aufwändigste Lösung liegt im Einholen der Nutzungsrechte. Wenn man schriftlich von Urhebern und dargestellten Personen ein Einverständnis vorliegen hat, ist alles in Ordnung. Man sollte im Vorfeld aber auch klären, in welchem Umfang und Kontext dieser Screenshot veröffentlicht wird.

Abschließend

Da dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt, sollte man im Zweifel immer einen Anwalt zurate ziehen, was übrigens für alle Beteiligten gilt. Sowohl dann, wenn man Screenshots veröffentlichen möchte, aber auch dann, wenn man ungewollt identifizierbar ist oder ein Urheberrecht missachtet wurde.

Lesen Sie auch: Polizei gibt Tipps für rechtssichere Screenshots

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