Achtung, Betrüger: Telefonwerbung für kostenpflichtige Pflegeberatung

Derzeit häufen sich Fälle von Telefonwerbung zur Beantragung von Pflegeleistungen. Die Verbraucherzentrale NRW klärt auf, wann ein Widerruf wichtig ist.

Autor: Ralf Nowotny

Gegen eine Servicegebühr von 199 Euro bietet eine Firma derzeit Beratungen über Pflegeleistungen an. Die Betroffenen, vorwiegend ältere Menschen, erhalten meist einen Anruf und dann ein Schreiben. Die Firma aus der Schweiz wirbt damit, bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro jährlich zu helfen. Das allein ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW schon unseriös.

Denn Pflegebedürftige erhalten bei offiziellen Stellen von Kommunen oder Pflegekassen eine kostenlose Beratung. Wichtig für Betroffene ist vor allem: Wer am Telefon einen Vertrag geschlossen hat – unter Umständen auch unwissentlich – sollte nicht sofort zahlen, sondern den Vertrag widerrufen.

Wie kann man solche Verträge widerrufen?

Grundsätzlich gilt: Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher:innen sind unzulässig. Trotzdem sind am Telefon abgeschlossene Verträge, bis auf wenige Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge jedoch in der Regel 14 Tage lang widerrufen.

Anbieter sind verpflichtet, über das Widerrufsrechts zu informieren und eine Widerrufsbelehrung vorzulegen. Reicht der Anbieter die Belehrung nach, haben Verbraucher:innen ab dann 14 Tage Zeit für den Widerruf. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht und erlischt erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Betroffene können für den Widerruf einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen.

Haben Pflegebedürftige wirklich Anspruch auf bis zu 6.280 Euro?

Das klingt zunächst viel. In Wirklichkeit kann dies aber noch mehr sein. So gibt es ab Pflegegrad 2 bei der Pflege zuhause viele verschiedene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Die Höhe hängt vor allem vom Pflegegrad ab.

  • In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, gibt es zum Beispiel 901 Euro Pflegegeld pro Monat, wenn Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen.
  • Wer zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, erhält in Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.
  • Zusätzlich besteht unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag.
  • Außerdem gibt es Geld für Hilfsmittel, Wohnraumpassung oder Verhinderungspflege.

Insgesamt kann also ein deutlich höherer finanzieller Anspruch bestehen als auf 6.280 Euro pro Jahr. Außerdem ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW das Versprechen des Anbieters nicht haltbar, dass die Pflegekasse „keine Bedarfsprüfung“ vornimmt. Denn Pflegekassen sind verpflichtet, etwa den Bedarf für einen Umbau oder für einen Hausnotruf zu prüfen, was die Firma in ihren Geschäftsbedingungen auch erwähnt.

Die offizielle Pflegeberatung gibt es kostenlos

Alle Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, haben einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn jemand schon in einen Pflegegrad eingestuft wurde, sondern sobald Pflegebedürftige die Pflegekasse kontaktieren, weil erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht oder weil sie einen Pflegegrad beantragen möchten.

In NRW beispielsweise gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden. Privatversicherte können sich an die Compass Private Pflegeberatung wenden. Der Pflegewegweiser NRW bietet unter Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.

Warum haben solche Anbieter Erfolg?

Wer pflegebedürftig ist, muss sich mit komplizierten Anträgen und Regelungen befassen. Hier den Durchblick zu behalten, ist nicht einfach. Das machen sich kommerzielle Anbieter zunutze. Tatsächlich lassen sich viele Pflegebedürftige Leistungen aus Unkenntnis entgehen oder beantragen einen Pflegegrad sehr spät, wenn sie allein gar nicht mehr zurechtkommen.

Artikelbild: Pixabay
Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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