Die neue EU-Verordnung zur Löschung von terroristischen Inhalten im Netz ist in Kraft getreten.

Hiernach muss sämtlicher Content, der von Behörden als terroristisch eingestuft wird innerhalb von einer Stunde gelöscht werden.

Ein Jahr für die Schaffung notwendiger Infrastruktur

Als terroristisch werden Beiträge dann eingestuft, wenn sie von Vereinigungen stammen, die in der EU-Terroristenliste aufgeführt sind oder solche, die zu terroristischen Straftaten anstiften. Jede Plattform, die es ermöglicht, dass dort nutzergenerierte Inhalte veröffentlicht werden, ist nun zur Umsetzung der Verordnung verpflichtet und muss bis Juni 2022 die Einrichtung einer eigenen verantwortlichen Kontaktstelle und die Ernennung eines Zustellbevollmächtigten gewährleisten. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, drohen Strafen von bis zu vier Prozent des globalen Jahresumsatzes eines Unternehmens. Und das kann besonders in Fällen der großen Technikunternehmen eine nicht unerhebliche Summe sein. Die Höhe einer Strafe soll dabei nach der Größe des Unternehmens entschieden werden und danach, ob die Verstöße systematisch begangen worden.

Uploadfilter erkennen keinen Kontext

Um solch empfindlichen Strafen vorzubeugen, ist es möglich, dass manche Unternehmen zur Kontrolle der Inhalte auf ihren Seiten auf Uploadfilter zurückgreifen. Diese sind für diesen Zweck zwar nicht vorgeschrieben aber die Nutzung ist auch nicht verboten. Problematisch hierbei ist allerdings, dass ein Uploadfilter keinen Kontext erkennen kann, in dem ein bestimmter Inhalt hochgeladen wird. Dadurch könnten auch legale Inhalte blockiert werden. Für eine sicherere Kontrolle würde es menschlichen Moderatoren bedürfen.

Betreiber und Urheber können erneute Prüfung fordern

Bei vermeintlich unrechtmäßigen Löschungen können sowohl die Plattformbetreiber als auch die Urheber von gelöschten Beiträgen eine erneute Prüfung fordern. Da die Verordnung in der gesamten EU gilt, befürchten Netzaktivisten, dass Inhalte in einem Land als unproblematisch und in einem anderen als Fall zum Entfernen eingestuft werden könnten. Dies rühre daher, dass standardmäßig keine gerichtlichen Kontrollen vorgesehen seien.

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Quelle: derStandard.at

Artikelbild von S. Hermann & F. Richter auf Pixabay

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