Wärmepumpe – Wer zahlt bei Diebstahl?

Wer sich von fossilen Energieträgern lösen möchte, setzt derzeit auf eine Wärmepumpe. Die Heizung kann aufgrund ihrer Bauweise nicht im Haus installiert werden. Fällt sie damit aus der Wohngebäudeversicherung heraus? Was passiert im Falle eines Diebstahls?

Autor: Claudia Spiess

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Wärmepumpe geklaut – ein Fall für die Versicherung?

Nach langer Überlegung hat sich Familie Claasen (Name geändert) aus dem Kreis Steinburg entschieden, von der Ölheizung Abstand zu nehmen und in den Kauf einer Wärmepumpe zu investieren. Die Anlage wird von einer Fachfirma installiert. Die Heizung läuft. Nachdem die Familie von einem gemeinsamen Ausflug nach Hause kommt, folgt die Überraschung: Die Anlage wurde während ihrer Abwesenheit gestohlen. Ein klarer Fall für die Versicherung, denken die Claasens. Doch die will nicht zahlen. Die Wärmepumpe befand sich nicht im, sondern vor dem Haus, weshalb der Diebstahl nicht standardmäßig über die bestehende Wohngebäudeversicherung abgesichert sei, so die Versicherung. Eine Überprüfung durch die VZSH ergab leider, dass die Familie auf dem Schaden von 15.000 Euro sitzen bleibt.

Kontakt zur Versicherung aufnehmen

„Anders als eine Heizungsanlage im Keller oder Heizungsraum, wird eine Wärmepumpe in der Regel auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes installiert. Die Anlage ist damit nicht automatisch in der Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossen“, erklärt Dennis Hardtke, Versicherungsexperte der VZSH. Er rät daher: „Wer in eine Wärmepumpe investiert, sollte unbedingt den Umfang seiner bestehenden Wohngebäudeversicherung überprüfen.“ Dazu sollten Verbraucher frühzeitig Kontakt zu ihrer Versicherung aufnehmen und erfragen, ob eine Wärmepumpe im Versicherungsschutz enthalten ist und den Schutz der Anlage gegebenenfalls in den Versicherungsvertrag mit aufnehmen lassen. Dabei ist wichtig, dass ein möglicher Versicherungsschutz schriftlich bestätigt wird beziehungsweise in den Versicherungsvertrag mit aufgenommen wird.

Mitwirkungspflichten prüfen

Zusätzlich empfiehlt der Versicherungsexperte, nach sogenannten Mitwirkungspflichten zu fragen. „Mitwirkungspflichten sind Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer unternehmen muss, um den Schadensfall möglichst gering zu halten. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann die Versicherung Teile der oder die komplette Leistung verweigern“, erklärt Hardtke. Bei einer Wärmepumpe können mögliche Mitwirkungspflichten eine Umzäunung des Grundstücks oder der Wärmepumpenanlage sein sowie eine Installation an der Hauswand in einer schwerer zu erreichenden Höhe.

Unabhängige Beratung der VZSH beanspruchen

Ob ein zureichender Versicherungsschutz ihrer Anlage gewährleistet ist oder Mitwirkungspflichten erfüllt sind, können Verbraucher während eines Versicherungs-Checks der VZSH prüfen lassen.

Sollte bereits ein Schadensfall eingetreten sein und die Versicherung weigert sich, die entstandene Schadenssumme zu übernehmen, finden Verbraucher während der Versicherungsberatung im Schadensfall Rat.

Quelle:

Verbraucherzentrale

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