Verkäufer sind überall (außer, wenn man einen sucht). Aber wenn sie vor der Haustür stehen, ist es meist schwieriger, Nein zu sagen.

Trotz Corona und den seit mehr als einem Jahr geltenden Kontaktbeschränkungen, klingeln bei vielen Verbraucher:innen immer wieder Vertreter:innen aus den verschiedensten Branchen an der Haustür. „Oft werden neue, vermeintlich bessere Strom- oder Internetverträge angepriesen“, weiß Verbraucherrechtsberaterin Sonja Welzel von der Verbraucherzentrale Bremen aus ihren Beratungen zu berichten.

„Dabei scheuen die schwarzen Schafe nicht einmal davor zurück, den Abschluss eines Vertrags durch Täuschung herbeizuführen“, berichtet sie. Insbesondere wenn sich die ungebetenen Hausbesucher als Mitarbeitende von aktuellen Vertragspartnern vorstellen und mal eben die Zählernummer wissen oder den Fernseh-Empfang überprüfen wollen, ist Vorsicht geboten. „Wer die geforderten Angaben macht oder gar persönliche Daten preisgibt, muss damit rechnen, ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen“, erklärt Sonja Welzel.

Auch die digitale Welt hat längst Einzug ins Marktsegment der Haustürgeschäfte gehalten. Der zu unterschreibende Bestellschein ist out. Verbraucher:innen sollen immer häufiger Aufträge beziehungsweise Verträge auf einem Tablet unterzeichnen, ohne dass Informationen zum Anbieter oder gar die Vertragsbedingungen eingesehen werden können.

Tipps der Verbraucherzentrale – vor Vertragsunterzeichnung

Verbraucher:innen sollten ungebetene Vertreter:innen erst gar nicht in die Wohnung oder ins Haus lassen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Ausweise könnten gefälscht sein. Abhilfe schafft ein Anruf beim Anbieter, ob dieser den Besucher beziehungsweise die Besucherin tatsächlich geschickt hat.

Praktischen Rat gegen ungewollte Verträge weiß Sonja Welzel: „Unterschreiben Sie niemals etwas, das Sie nicht gelesen haben oder nicht verstehen.“

Tipps der Verbraucherzentrale – nach Vertragsunterzeichnung

„Haben sich Verbraucher:innen dazu hinreißen lassen, einen Vertrag abzuschließen, gilt es dennoch Ruhe zu bewahren. Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen an der Haustür geschlossen werden, können widerrufen werden. Der Anbieter muss über das Widerrufsrecht informieren. Erst dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen“, sagt Sonja Welzel.

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Quelle: Verbraucherzentrale Bremen
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