Die Seite ist verdächtig, die Werbung führt zu Betrügern, das Bild ist gefälscht. Und jetzt? Wer mit den Werkzeugen aus Teil 1 bis Teil 4 etwas gefunden hat, kann mehr tun als nur weiterzuscrollen. Der Digital Services Act gibt Nutzerinnen und Nutzern in der EU klare Rechte gegenüber Plattformen.
In der Schweiz gilt der Digital Services Act nicht direkt, weil sie kein EU-Mitglied ist. Die Meldefunktionen der Plattformen lassen sich aber auch dort nutzen.
Wie meldet man einen Inhalt richtig?
Plattformen müssen es einfach machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. So beschreibt es die österreichische Medienbehörde RTR. Meist geht das über die drei Punkte bei einem Beitrag, einer Anzeige oder einer Seite.
Eine gute Meldung ist konkret: Welcher Beitrag, welche Anzeige, welche Seite? Und warum ist das rechtswidrig oder betrügerisch? Ein Screenshot für die eigenen Unterlagen hilft später. Über die Entscheidung muss die Plattform informieren – und auf die weiteren Möglichkeiten hinweisen.
Was, wenn die Plattform nichts tut?
Dann kommt die interne Beschwerde. Laut Artikel 20 des Digital Services Act muss die Plattform sie elektronisch und kostenlos ermöglichen. Die Frist läuft mindestens sechs Monate ab dem Tag, an dem man über die Entscheidung informiert wurde. Die Plattform muss die Beschwerde sorgfältig prüfen, und die Entscheidung darf nicht allein ein automatisches System treffen.
Hilft auch das nicht, kann man sich an eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden. Diese Stellen werden von den nationalen Behörden zertifiziert. Man darf sich jede zertifizierte Stelle in der EU aussuchen. Laut Artikel 21 muss sie innerhalb von 90 Tagen entscheiden, bei sehr komplizierten Fällen spätestens nach 180 Tagen. In Deutschland wurde zum Beispiel User Rights als erste Stelle zertifiziert und prüft kostenlos. Eine Liste aller Stellen führt die EU-Kommission.
Wann ist die Behörde zuständig?
Wenn eine Plattform sich grundsätzlich nicht an die Regeln hält – etwa keine brauchbare Meldefunktion anbietet oder Entscheidungen nicht begründet. In Österreich nimmt die KommAustria solche Beschwerden an, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Im ersten Jahr bearbeitete die KommAustria 34 Beschwerden, vor allem über sehr große Plattformen. Weil viele davon ihren EU-Sitz in Irland haben, entscheidet in den meisten Fällen die irische Behörde.
Eine einzelne Beschwerde ändert selten sofort etwas. Viele Beschwerden zeigen den Behörden aber, wo es systematisch hakt.
Und wer hilft beim Prüfen?
Wer unsicher ist, ob etwas ein Fake ist, kann es uns über das Mimikama-Meldeformular schicken. Wer schon Geld verloren hat, findet in unserer Serie „Nach dem Klick“ die nächsten Schritte, beginnend mit „Betrogen – was jetzt? Die ersten Schritte“.
Quellen
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) – Artikel 16, 20 und 21.
- CMS DigitalLaws: Artikel 20 DSA – Internes Beschwerdemanagementsystem.
- lxgesetze: Artikel 21 DSA – Außergerichtliche Streitbeilegung.
- RTR: KommAustria ab 17. Februar nationaler „Koordinator Digitale Dienste“, Jänner 2024.
- RTR: Erster DSA-Jahresbericht der KommAustria, August 2025.
- Bundesnetzagentur: Digital Services Coordinator zertifiziert weitere Streitbeilegungsstelle, November 2025.
- EU-Kommission: Außergerichtliche Streitbeilegungsstellen nach dem Gesetz über digitale Dienste.
- User Rights – zertifizierte Streitbeilegungsstelle.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
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