Wer ein Weihnachtsgeschenk im Internet bestellt und damit so sehr daneben liegt, dass er es zurückgeben will, muss auf die Frist achten: 14 Tage hat man Zeit, und die Feiertage zählen dabei mit!

Internet-Geschenke: Gekauft ohne Prüfung

So sehr man sich auch bemüht, manchmal kann’s mit dem Geschenk für Mutti, Papi oder Oma ja auch schief gehen – vor allem, wenn man online bestellt, ohne dabei das Original in Händen zu halten: Buch doof, Krawatte viel zu schrill, Pullover zu klein, Bluray schon längst in der Sammlung vorhanden … und dann will man es an den Händler zurückschicken und die Bestellung rückgängig machen. Wer hier nachgeschaut hat, weiß natürlich, dass man dafür 14 Tage Zeit hat. So. Aber zählen die Feiertage dabei mit?

Ja, tun sie! Man kann die also nicht auf die zwei Wochen drauf rechnen. Grundsätzlich beginnt die 14-tägige Frist in aller Regel einen Tag, nachdem man die Ware erhält. Da muss man dann schon mal schnell sein: selbst, wenn man z.B. erst am 22. das Päckchen bekommen hat, wäre am 5. Januar schon Stichtag. Wer da über Neujahr im Skiurlaub ist, darf die Sache nicht auf die lange Bank schieben. Und wer schon viel früher Geschenke bestellt und auch erhalten hat, geht somit ein Risiko ein: Wenn die 14 Tage um sind, sollte das Geschenk das Richtige sein – oder Papi muss mit der schrillen Krawatte rumlaufen.

Feiertage zählen mit

Noch ein bisschen Verwirrung gefällig? Bitte: Etwas anders liegt die Sache nämlich, wenn das Fristende genau auf einen der Feiertage fällt. Dann muss man seine Widerrufserklärung am nächsten Werktag nach dem Feiertag auf den Weg bringen. Hat man die Ware also am 11. Dezember erhalten, wären die 14 Tage mit Ablauf des 25. Dezember rum. Da sowohl der 25. als auch der 26. Dezember ein Feiertag sind, hat man ausnahmsweise bis zum 27. Dezember Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Ist der 27. ein Sonntag, sogar bis zum 28.

Quelle:

Checked4You

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