Landgericht Berlin hat umstrittenes Urteil von September revidiert mit dem Ergebnis, dass sechs von 22 Kommentaren über die Grünenpolitikerin nun doch rechtswidrig sind

Urteil vom September revidiert – Das Wichtigste zu Beginn:

  1. Neubewertung des Urteils von September brachte Teilerfolg für Renate Künast
  2. Sechs Kommentare mit rechtswidrigem Inhalt im Sinne der Beleidigung
  3. Facebook darf personenbezogene Daten der Verfasser herausgeben

Renate Künast hat damit nun doch einen Teilerfolg erreicht. Sechs Kommentare enthielten laut Berliner Landgericht „jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Damit wurde jedoch das Urteil von September revidiert. Hier urteilte das Gericht, dass es sich bei keinem der Kommentare um Rechtsverstöße handle. Die Richter beurteilten die Kommentare damals als „haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren“.

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Bei dem Facebook-Posting ging es um eine Äußerung, die Renate Künast 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema Sex mit Kindern tätigte. Unbekannte reagierten darauf mit übelsten Beschimpfungen unter dem Facebook-Post.

Informationen dürfen von Facebook herausgegeben werden

Die Grünenpolitikerin wollte vor dem Landgericht erreichen, dass Facebook personenbezogene Daten der Verfasser der Kommentare herausgibt, damit sie zivilrechtliche Schritte einleiten könne. Das Gericht lehnte zunächst ab, somit legte Künast Beschwerde ein. Nun wurden die Kommentare erneut von der Zivilkammer untersucht, diese gab Künast in sechs Fällen Recht und stützte mit dieser Erkenntnis nun das neue Urteil, in dem es heißt, die Kommentare hätten einen „ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe“. Begründet wurde die Neubewertung der Kommentare mit dem „nunmehr dargelegten Kontext des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber“.

Nun darf Facebook in diesen sechs Fällen Namen und Mail-Adresse der Nutzer sowie IP-Adresse und Upload-Zeitpunkt herausgeben.

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Keine Straftaten der Beleidigung bei anderen Kommentaren

Was die übrigen 16 Kommentare angeht, so bleibt das Landgericht Berlin bei seiner ursprünglichen Bewertung. Die Aussagen stellen „noch keine Straftaten der Beleidigung“ dar, da die Kommentare einen Sachbezug zur Äußerung Künasts aus dem Jahr 1986 hätten und sich somit „nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften“.

Zweiter Teilerfolg für Renate Künast

Erst im Dezember hatte Künast einen ähnlichen Fall durchsetzen können. Hier ging es um Beschimpfungen auf Twitter. Auch hier verlangte sie, Auskunft über einen Nutzer zu erhalten, der ihr in einem Tweet ein falsches Zitat zugeschrieben hatte.

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Quelle: Zeit.de
Artikelbild: Pressefoto: Renate Künast (Foto: Laurence Chaperon)


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