Wie sagt man so schön – Was raus muss, muss raus. Dass so eine Flatulenz unter Umständen ganz schön teuer werden kann, erfuhr ein Wiener im vergangenen Jahr.
Die damals verhängte Strafe wurde nun nach einer Entscheidung des Wiener Landesverwaltungsgerichts gekürzt. Dabei stand auch die beinahe philosophische Frage im Raum: Wird so ein Furz eigentlich von der Meinungsfreiheit gedeckt?
Der Sachverhalt
Das „laute Entweichenlassen eines Darmwindes“ während einer Amtshandlung der Polizei war im Falle des 22-jährigen Wieners scheinbar nicht nur unangebracht, sondern auch Grund für eine saftige Geldstrafe. 500 Euro sollte der Mann zahlen, weil er durch seine Flatulenz den öffentlichen Anstand verletzt habe. Das Landesverwaltungsgericht führte hierzu an, dass der Furz an sich allerdings nicht der alleinige Anlass für das Bußgeld gewesen sei, dass nun durch Beschluss des Gerichts auf 100 Euro gesenkt wurde.
Es seien auch die Begleitumstände gewesen, in denen eben dieser Flatus in die Welt entlassen wurde. Der 22-Jährige habe bei einer Identitätsfeststellung auf einer Parkbank sitzend sein Gesäß angehoben und den Darmwind lautstark entweichen lassen. Dies sei von den Freunden des Mannes durch Lachen und Witze kommentiert worden. Die Kürzung der Strafe sei dadurch begründet, dass der Mann bislang verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und das Verschulden „durchschnittlich“ gewesen sei. Eine Revision erklärte das Gericht für unzulässig.
Beschwerde des Pupsenden
Der Erzeuger der kriminellen Blähung berief sich in einer Beschwerde gegen das ursprüngliche Bußgeld darauf, dass solch ein Darmwind nur ein „biologischer Vorgang“ sei und auch bei absichtlichem Entfleuchen als Form von zulässiger Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt würde. Das Verwaltungsgericht maß dem Schas allerdings einen nicht ausreichenden „kommunikativen Gehalt“ zu, als dass dieser von der Kommunikationsfreiheit gedeckt würde. Das Überschreiten der Grenzen des Anstandes schließe hier des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus. Die Handlung des Mannes habe „geeignet erschienen, jedwede staatliche Ordnung völlig zu untergraben und der Lächerlichkeit preiszugeben“.
Nur zum Schutz der Polizei
In aller Regel würde ein solcher Fall, sollte der Angepupste kein Polizist sein, den öffentlichen Anstand wohl nicht verletzen und der Sachverhalt nicht weiterverfolgt werden. Dies zeige laut dem Universitätsassistenten am Juridicum Paul Eberstaller einmal mehr, dass der Tatbestand der Anstandsverletzung lediglich dem Schutz der Polizei diene, was ihn problematisch mache. Dies gelte auch für den fehlenden Rechtsschutz bei „tatsächlichen Problemen.
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Quelle: derstandard.at
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