Ein freundlicher Mitarbeiter meldet sich am Telefon und unterbreitet ein günstiges Angebot für einen Strom- oder Gasliefervertrag. Viele Menschen werden aktuell bei günstigen Vertragskonditionen hellhörig. „Unserer Erfahrung nach nutzen unseriöse Anbieter unangekündigte Telefonanrufe, um Verbrauchern Verträge zu nicht vereinbarten Konditionen unterzuschieben“, warnt Carina Habeck, Energierechtsexpertin der VZSH. Im Verlauf des Telefonats stimmen einige Verbraucher den scheinbar günstigen Konditionen zu. Anstelle des zuvor am Telefon besprochenen Tarifs erhalten sie jedoch eine Vertragsbestätigung, häufig mit höheren Preisen. Dabei hat der Verbraucher diesem Vertragsinhalt nie zugestimmt. Unter diesen Umständen ist daher kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Vertragsinhalte dürfen zwar am Telefon besprochen werden. Der Vertrag ist aber nur dann wirksam, wenn die schriftliche Bestätigung den am Telefon besprochenen Inhalten entspricht.
Vertragsschluss zurückweisen
Erhalten Verbraucher eine Vertragsbestätigung mit anderem Inhalt, obwohl vorab am Telefon ein günstigeres Angebot besprochen wurden, rät die Energierechtsexpertin folgendes: „In solchen Fällen sollten Verbraucher schnellstmöglich einem Vertragsschluss schriftlich widersprechen und darauf hinweisen, dass ein Vertrag zu den genannten Konditionen nicht besteht. Auf unserer Homepage finden Verbraucher einen entsprechenden Musterbrief, den sie für die Kommunikation mit dem Anbieter verwenden können“. Dasselbe gilt für Verbraucher, die lediglich Informationsmaterial angefordert, aber eine Vertragsbestätigung erhalten haben.
Bisherigen Lieferanten informieren und um Wiederaufnahme bitten
Einige Zeit nach dem Telefonat erhalten Verbraucher auch eine Kündigungsbestätigung ihres bisherigen Lieferanten, obwohl sie keine Kündigung in Auftrag gegeben haben. Grundsätzlich benötigt der neue Lieferant jedoch eine Bevollmächtigung des Verbrauchers, um in seinem Namen kündigen zu dürfen. „Verbraucher sollten in diesem Fall ihrem bisherigen Lieferanten mitteilen, dass der neue Lieferant nicht zur Kündigung beauftragt wurde und eine Beendigung des Vertrags nicht gewollt war. Gleichzeitig können sie um eine Wiederaufnahme des Vertrags bitten. Eine rechtliche Verpflichtung zur Wiederaufnahme gibt es allerdings nicht“, so Habeck.
Vorbeugung: Keine persönlichen Informationen am Telefon preisgeben
„Egal ob am Telefon oder an der Haustür, wir empfehlen Verbrauchern: Geben Sie in Verkaufsgesprächen unter keinen Umständen Zählernummer, Zählerstände, IBAN oder andere persönliche Informationen preis. Mit diesen Daten können unseriöse Energieversorger den Zähler beim Netzbetreiber abmelden und sich als neuen Versorger anmelden“, warnt Habeck.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Einen entsprechenden Musterbrief zur Unterstützung bei der Kommunikation mit den Energielieferanten finden Sie hier.
Quelle:
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
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