Renate Künast: Erfolg vor Gericht

Facebook muss Nutzerdaten herausgeben. In drei Jahren durch alle Instanzen: Gericht gibt Künast jetzt doch in allen Fällen Recht

Autor: Tom Wannenmacher

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Im jahrelangen Kampf gegen Beschimpfungen auf Facebook hat die Grünen-Politikerin Renate Künast einen entscheidenden Erfolg erzielt. Facebook muss Künast die Daten von zehn Nutzerinnen und Nutzern herausgeben, die sie im Netz massiv beleidigt hatten. Das hat das Berliner Kammergericht entschieden, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag, 8.11.2022, auf Anfrage mitteilte (Az.: 10 W 13/20).

Renate Künast schreibt auf Facebook:

„Seit Jahren sehe ich mich einer beispiellosen Welle von Hass und Hetze auf Facebook ausgesetzt. Unter einem durch den bundesweit bekannten Rechtsextremisten Sven Liebich verbreiteten Falschzitat sammelten sich zahlreiche beleidigende Kommentare. Seit mehr als drei Jahren gehe ich zusammen mit der gemeinnützigen Organisation HateAid zivilrechtlich dagegen vor.

In einem historischen Beschluss übte das Bundesverfassungsgericht Kritik an der Entscheidung der Berliner Gerichte, die die Aussagen als von der Meinungsfreiheit gedeckt sahen. Es hob diese auf und verwies den Fall zurück an das Kammergericht. Dieses gab mir nun in allen Fällen recht.

Es hat gerade mit Blick auf das Tempo der digitalen Welt extrem lang gedauert, aber nun gibt es mit dem hart erkämpften Beschluss des Kammergerichts doch einen Sieg. Dieses ganze Verfahren seit der Entscheidung des Landgerichts Berlin im September 2019 war auch emotional mühevoll und führte zwangsläufig über das Bundesverfassungsrecht in Karlsruhe, das die frühere Entscheidung aufhob. Es wurden nun klare rechtliche Grenzen gesetzt und vor allem ausgedrückt, es ist öffentliches Interesse, dass Persönlichkeitsrechte der Mandatsträger geschützt werden. Ebenso sei die digitale Reichweite und Reproduzierbarkeit zu berücksichtigen. Ich muss jetzt erst mal tief Luft holen, um mich nach dem langen Kampf freuen zu können. Aber nach der Entscheidung des Landgerichts 2019 schließt sich nun ein Kreis.“

Renate Künast war von der gemeinnützigen Organisation HateAid unterstützt worden, die folgende Pressemitteilung veröffentlichte:

In drei Jahren durch alle Instanzen: Gericht gibt Künast jetzt doch in allen Fällen Recht

Das Kammergericht Berlin musste sich nach Rückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht erneut mit den beleidigenden Äußerungen gegen Renate Künast (Bündnis 90/ Die Grünen) auf Facebook befassen. Diese hatten 2019 deutschlandweit für Empörung gesorgt. Selbst Kommentare wie “Drecks Fotze” wurden damals vom Landgericht Berlin als legal eingestuft. Drei Jahre und eine Verfassungsbeschwerde später seien nun doch alle Äußerungen rechtswidrige Beleidigungen, so das Gericht.

Seit Jahren sieht sich Renate Künast einer beispiellosen Welle von Hass und Hetze auf Facebook ausgesetzt. Unter einem durch den bundesweit bekannten Rechtsextremisten Sven Liebich verbreiteten Falschzitat der Politikerin (Mimikama: Wir haben HIER darüber berichtet), sammelten sich zahlreiche beleidigende Kommentare. Seit mehr als drei Jahren geht Künast zusammen mit der gemeinnützigen Organisation HateAid zivilrechtlich dagegen vor.

Ziel ist, die Identitäten der Verfasser*innen festzustellen, um diese zur Verantwortung ziehen zu können. Das Landgericht Berlin hatte jedoch zunächst alle Kommentare als von der Meinungsfreiheit gedeckt eingestuft. Erst nach einer Beschwerde wurden zumindest zwölf der 22 Kommentare als rechtswidrig bewertet. Renate Künast legte daraufhin gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin Verfassungsbeschwerde ein. In einem historischen Beschluss übte das Bundesverfassungsgericht Kritik an der Entscheidung der Berliner Gerichte. Es hob diese auf und verwies den Fall zurück an das Kammergericht. Dieses gab Künast nun in allen Fällen Recht. Facebook muss die Nutzer*innendaten somit auch in den noch offenen Fällen herausgeben.

„Es hat gerade mit Blick auf das Tempo der digitalen Welt extrem lang gedauert, aber nun gibt es mit dem hart erkämpften Beschluss des Kammergerichts doch einen Sieg. Dieses ganze Verfahren seit der Entscheidung des Landgerichts Berlin im September 2019 war auch emotional mühevoll und führte zwangsläufig über das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das die frühere Entscheidung aufhob. Es wurden nun klare rechtliche Grenzen gesetzt und vor allem ausgedrückt, es ist öffentliches Interesse, dass Persönlichkeitsrechte der Mandatsträger geschützt werden.

Ebenso sei die digitale Reichweite und Reproduzierbarkeit zu berücksichtigen. Ich muss jetzt erst mal tief Luft holen, um mich nach dem langen Kampf freuen zu können. Aber nach der Entscheidung des Landgerichts 2019 schließt sich nun ein Kreis. Wer sich in der Demokratie engagiert, ist nicht Freiwild derer, die die Demokratie systematisch zerstören wollen. Gerade in diesen Zeiten ein wichtiges Zeichen.“

Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), MdB

Schutz der Persönlichkeitsrechte von Politiker*innen im öffentlichen Interesse

In seiner historischen Grundsatzentscheidung hatte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals damit befasst, welche Abwägungskriterien für Beleidigungen in den sozialen Netzwerken relevant sind. Es betonte, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Politiker*innen im öffentlichen Interesse liege. Nur dann könne eine „Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft“ auch erwartet werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Die Entscheidung der Berliner Gerichte im „Fall Künast“ genügte nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer Abwägungsentscheidung. Beleidigungen im Netz können nicht einfach als sachlicher Beitrag in der politischen Debatte gewertet werden. Auf Anordnung aus Karlsruhe musste sich das Kammergericht Berlin nun erneut mit dem Fall befassen. Es kam nun zu einer anderen Bewertung als noch in 2020 und nimmt dabei vor allem auf den Kontext der Äußerungen Bezug. Das Bundesverfassungsgericht hatte klargestellt, dass dieser entscheidend ist, um zu beurteilen, ob eine Äußerung noch einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung leisten kann. Dies sei vor allem im Hinblick darauf, dass ein Falschzitat ohne Wahrheitsgehalt kommentiert worden sei, nicht der Fall.

„Das jetzige Urteil des Kammergerichts zeigt: Der Rechtsstaat funktioniert, aber der Preis für Betroffene von digitaler Gewalt ist zu hoch. Eine Person, die im Netz beleidigt und diffamiert wird, muss sich erst über drei Jahre hinweg durch alle Instanzen klagen und bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, bis die Täter*innen überhaupt erst identifiziert werden können. Das ist eine Zumutung. Gerechtigkeit darf nicht davon abhängen, wie viel Zeit, Geld und Energie Betroffene aufbringen können.“

Anna-Lena von Hodenberg, Gründungsgeschäftsführerin von HateAid

Der Rechtsstaat funktioniert, aber der Preis für Betroffene von digitaler Gewalt ist zu hoch

HateAid erlebt seit Jahren, dass Betroffene von digitaler Gewalt von Polizei und Justiz nicht ernst genug genommen werden. In zu vielen Fällen werden Anzeigen gar nicht erst aufgenommen oder die Verfahren – gerade bei Beleidigungen – eingestellt. Dabei ist Hasskriminalität im Netz ein Massendelikt, sie müsste niedrigschwellig zur Anzeige gebracht und verfolgt werden können. Vor allem Rechtsextreme setzen digitale Gewalt gezielt ein, um Menschen einzuschüchtern und mundtot zu machen. Das kann im schlimmsten Fall auch in analoge Gewalt umschlagen, wie etwa der Mord an Walter Lübcke zeigt. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen endlich verstehen, was und vor allem wie gefährlich digitale Gewalt tatsächlich ist, so HateAid.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, der Renate Künast in diesem Verfahren vertreten hat, äußert sich wie folgt:

„Als im Jahr 2019 schlimmste Beleidigungen wie „Stück Scheisse“ als zulässige Meinungsäußerungen eingestuft wurden, wagte an diesen Ausgang niemand zu denken. Besonders erfreulich ist, dass inzwischen klar ist: Amtsträger und Politiker müssen einen besonderen Schutz erfahren. Das Kammergericht gestattet es den Tätern außerdem nicht, sich darauf zurückzuziehen, dass sie lediglich auf das verfälschte Zitat vertraut hätten.“

Weitere Informationen zu dem Fall finden Sie hier.

Quelle und Links:

Rechtsprechung KG, 11.03.2020 – 10 W 13/20 – Dejure.org
hateaid.org

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