Datingplattform – teures „Sex“-Vergnügen auch für Jugendliche?

Autor: Tom Wannenmacher

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Der Klick auf „Probemitgliedschaft“ wird nach 14 Tagen zum teuren Abo. Eine Dating-Plattform im Internet lockt auch Jugendliche auf ihre Seite.

Werden Rechnungen ignoriert, droht eine Inkassogesellschaft. Die Verbraucherzentrale Bremen klärt Eltern über ihre Handlungsmöglichkeiten auf.

  • Jugendschutz ausgehebelt, da kein Altersnachweis verlangt wird: Kinder und Jugendliche werden durch Werbung im Internet auf Seiten mit kostenpflichtigen Inhalten gelockt
  • Mit ein paar Klicks schließen auch Minderjährige ein kostenpflichtiges Abo einer „Dating-Webseite“ ab, das mehr als 666,- Euro kostet
  • Rechnung kommen erst nach Ablauf der Testphase als WhatsApp oder E-Mail

Was war passiert?

Aktuell wenden sich auch Eltern an die Verbraucherzentrale Bremen. Durch das Schreiben einer Inkassogesellschaft, das in den heimischen Briefkasten flatterte, erfuhren sie, dass ihre Kinder im Internet auf einer Online-Dating-Plattform ein Abo abgeschlossen hatten. „Die Betreiber dieser Seite richten ihre Rechnungen direkt an die Minderjährigen, die rein rechtlich nur beschränkt geschäftsfähig sind und diesen Vertrag gar nicht hätten selbständig abschließen dürfen“, erklärt Mathias Hufländer, Verbraucherrechtsberater bei der Verbraucherzentrale Bremen.
Bei den vorliegenden Fällen kostete der Vertrag mit der Dating-Plattform monatlich 55,55 Euro beziehungsweise 666,60 Euro für die vorgegebene Laufzeit von 12 Monaten. Kündigen lässt sich die Mitgliedschaft erst nach der vorgegebenen Laufzeit.
Werden die in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlt, erhalten die Betroffenen Mahnungen einer Rechtsanwaltskanzlei, die als Inkassogesellschaft auftritt.

Rechtliche Einordnung

Im Alter zwischen dem siebten Lebensjahr und dem 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche nur beschränkt geschäftsfähig. „Die Eltern müssten ihre Einwilligung für die Mitgliedschaft auf einer Dating-Plattform entweder vorab gegeben haben oder den Vertrag nachträglich genehmigen“, sagt Mathias Hufländer. Durch ein geeignetes Altersprüfungssystem, hätte der Bertreiber die Geschäftsfähigkeit sicherstellen können. Da eine kostenpflichtige Mitgliedschaft auf einer Dating-Plattform einen rechtlichen Nachteil darstellt, können die Verträge ohne Mitwirkung der Eltern nicht wirksam abgeschlossen werden.
Die Betreiberin der Internetseite wirbt auf der Seite mit einer 14-tägigen Schnupperphase. Innerhalb dieser Testphase kann der Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens jederzeit, ungeachtet der gesetzlichen Regelungen und ohne Angabe von Gründen, beendet werden. „Da die Rechnung aber nach den Regelungen in den AGB erst 15 Tage nach der Anmeldung erstellt wird, ist diese „Testphase“ in den meisten Fällen bereits abgelaufen, wenn die Eltern von dem Abschluss der kostenpflichtigen Mitgliedschaft erfahren“, berichtet Mathias Hufländer.

Eltern müssen tätig werden

Verbraucher:innen sollten sich auf keinen Fall von den drastisch klingenden Formulierungen in den Mahnungen einschüchtern lassen. „Grundsätzlich müssen die Betreiber der Dating-Plattformen beweisen, dass es tatsächlich zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen ist“, erklärt Mathias Hufländer. Allein die Behauptung, dass Verbraucher:innen oder ihre Kinder sich auf der Seite angemeldet haben, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Selbst wenn auf der Rechnung ein Profilfoto des Jugendlichen abgebildet ist, was er selbst hochgeladen hat, taugt das allein nicht als Nachweis für einen rechtswirksamen Vertragsabschluss.
„Wenn Minderjährige über den Vertragsabschluss informiert werden oder eine Mahnung erhalten, müssen die Eltern tätig werden“, rät Mathias Hufländer. Da der Vertrag bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam ist, sollten sie dem Anbieter schriftlich mitteilen, dass ihr Kind noch nicht volljährig ist und dass dem Vertragsschluss ausdrücklich widersprochen wird.

Tipp

Wer eine Rechnung, eine Mahnung oder gar ein Inkassoschreiben für eine Anmeldung bei einem Dating-Portal erhält, kann sich an die Verbraucherrechtsberatung der Verbraucherzentrale Bremen wenden.

Quelle: verbraucherzentrale-bremen.de

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