Der 1. Mai wird in vielen Teilen Deutschlands feucht-fröhlich und mobil gefeiert. Doch die Stadt Leverkusen hat nun ein Alkoholverbot über diesen Zeitraum für öffentliche Flächen ausgesprochen.

Das Coronavirus hat nun auch den 1. Mai erwischt, zumindest in Leverkusen. Dort gibt es nun die Sorge, dass ausgehend von den lokalen Bräuchen die Maßnahmen gegen das Coronavirus missachtet werden. Die Stadt hat daher unter anderem ein Alkoholverbot ausgesprochen.

Generell schränken die Anordnungen der Stadt die Maiausflüge stark ein. In einem Amtsblatt liest man daher nicht nur von einem Alkoholverbot, sondern von gleich mehreren Anordnungen, welche der Krisenstab der Stadt für die Zeit vom 30. April bis einschließlich 3. Mai für den öffentlichen Raum verfügt hat:

[mk_ad]

Alkoholverbot in einer Allgemeinverfügung

Im Amtsblatt Nr. 28 vom 27. April 2020 liest man:

zu weiteren Maßnahmen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Leverkusen:
Für den Zeitraum vom 30. April 2020 bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 wird ganztägig für das gesamte Stadtgebiet Leverkusen auf allen öffentlichen Flächen (Straßen, Wegen, Plätzen, Parks, Wäldern usw.) folgendes angeordnet:

1. Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist verboten.

2. Das Mitführen von Bollerwagen, Handkarren und ähnlichem ist verboten. Ausgenommen von dem Mitführungsverbot sind Eltern, die mit ihren minderjährigen Kindern (max. 14 Jahre alt) öffentliche Flächen betreten.

[mk_ad]

3. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Handys und ähnliche Geräte) dürfen zu diesem Zweck nicht genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Geräte, die fest in Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen oder an Motorrädern verbaut sind, wenn eine Lärmbelästigung ausgeschlossen ist. Seite 174 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 28 27. April 2020

4. Die Verbote der Ziffern 1 – 3 gelten nicht für Anwohner des genannten Gebietes auf deren privaten Grundstücken.

5. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen zu Ziffer 1 – 3 wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht. Das bedeutet, dass die Gegenstände unmittelbar eingezogen werden.

6. Die Anordnungen zu den Ziffern 1-3 dieser Verfügung sind sofort vollziehbar.

Die typische Bollerwagentour oder Radtour mit viel Musik und Alkohol dürfte entsprechend in diesem Jahr in Leverkusen nicht möglich sein.

Lesen Sie auch >   Tradwives: Der gefährliche Rückfall in traditionelle Rollenbilder

Hinweis!

Wir weisen an dieser Stelle auf unsere Kategorie: CORONAVIRUS 2019 SARS-CoV-2 (hier) hin, in der wir alle relevanten Faktenchecks zum Thema Coronavirus auflisten.

Ferner weisen wir auch auf unser Formular hin, über das du Anfragen an Mimikama senden kannst (hier).

Artikelbild Alkoholverbot: Shutterstock / Animaflora PicsStock

Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)