Im Grunde ist doch kaum noch etwas planbar. Ob Reisen, Veranstaltungen oder Fitnessstudios – was ist noch offen, was ist machbar? Wo wird Corona für Ausfälle sorgen?

Wer in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Gutschein oder einer Stornierung aufgrund von Corona-Ausfällen zu tun hatte, möge bitte die Hand heben. Ich glaube, nahze alle von uns haben damit zu kämpfen gehabt.
Zumindest für pandemiebedingte Ausfälle und Schließungen erhielten viele Verbraucherinnen und Verbraucher in den vergangenen beiden Jahren Gutscheine für bereits bezahlte Leistungen. Mit Beginn des neuen Jahres können sich Betroffene diese nun auszahlen lassen. Doch: Auch wer keinen Gutschein hat, kann für nicht erbrachte Leistungen eine Rückerstattung fordern.
Die Verbraucherzentralen unterstützen hierbei und erklären, was alles aufgrund von Corona-Ausfällen ausgezahlt oder zurückgezahlt werden kann. So galt häufig bisher die Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen und Reisen sowie geschlossene Fitnessstudios. Doch Betroffene können mit Beginn des neuen Jahres sowohl mit als auch ohne Corona-Gutschein Auszahlung verlangen.

Corona-Ausfälle: Nun verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen!

„Die gesetzliche Gutscheinlösung sollte Unternehmen vor der Insolvenz bewahren und damit sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht leer ausgehen“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Seit Anfang 2022 sind Anbieter aber verpflichtet, nicht eingelöste Gutscheine auszuzahlen.“ Allerdings sei der Corona-Gutschein keine Voraussetzung dafür. Wer bisher verpasst hat, sich einen Gutschein ausstellen zu lassen, kann sich grundsätzlich auch ohne vom Anbieter für im Lockdown nicht erbrachte Leistungen entschädigen lassen.
Ob mit oder ohne Gutschein: Um an das Geld zu kommen, sollten Betroffene den Veranstalter oder das Unternehmen schriftlich zur Rückerstattung auffordern – am besten per Einwurf-Einschreiben und mit einer angemessenen Frist. „Um ihren Anspruch geltend zu machen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher drei Jahre Zeit. Danach ist er verjährt“, erläutert die Rechtsexpertin.
Achtung jedoch: nach drei Jahren sind Rückforderungsansprüche verjährt!

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via Verbraucherzentrale Niedersachsen

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