Die Behauptung
Es soll ein Bußgeld drohen, wenn man eine trans Person mit dem alten Namen anspricht.
Unser Fazit
Eine Klage ist auch jetzt schon möglich, neu ist nur die Einordnung als Ordnungswidrigkeit, zudem muss eine solches „deadnaming“ vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen.
Dass Transgender existiert, mögen einige Menschen einfach nicht wahrhaben. Das ist deren gutes Recht auf Meinungsfreiheit, doch wie es so mit dieser Freiheit ist: Sie endet dort, wo sie die Freiheiten anderer einschränkt, in diesem Fall das Selbstbestimmungsrecht. Ein Gesetzentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz sieht nun vor, dass ein Bußgeld fällig ist, wenn man eine trans Person absichtlich (!) mit falscher Geschlechtsbezeichnung anspricht – was ein ehemaliger FDP-Politiker in einem Tweet stark simplifiziert, um Empörung zu erzeugen.
Der Tweet
Der ehemalige FDP-Fraktionschef und Landtagsvizepräsident in NRW tweetete bereits Ende Juni folgendes:
„Wer in Deutschland künftig einen Mann in Frauenkleidern als Mann anredet, läuft Gefahr, sich ein Bußgeld einzufangen. Die #Ampel nennt das #Selbstbestimmungsgesetz. In Wahrheit ist es ein Generalangriff auf den gesunden Menschenverstand, die Biologie und die Meinungsfreiheit!“
Quelle: Twitter (archiviert)
Sehen wir mal davon ab, dass er bewusst die Geschlechtsbezeichnung „Transgender“ vermeidet und seine Argumentation mit Menschenverstand, veralteten Biologiekenntnissen und Meinungsfreiheit mehr als wackelig ist: Was steht überhaupt in diesem geplanten Selbstbestimmungsgesetz?
Das geplante Selbstbestimmungsgesetz
Bereits seit dem 10. Juni 2020 existiert ein Gesetzentwurf, der beim Inkrafttreten eine Aufhebung des Transsexuellengesetzes und die Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes bewirken würde (siehe HIER, PDF-Datei). Der Grund: Das Transsexuellengesetz (TSG) ist über 40 Jahre alt und entspricht nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Einzelne Abschnitte wurden auch bereits für verfassungswidrig erklärt.
Der Tweet des ehemaligen FDP-Fraktionschefs bezieht sich auf den Entwurf des § 7 – Ordnungswidrigkeiten:

„Ordnungswidrig handelt, wer, ohne hierzu berechtigt zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den zuvor geführten Vornamen oder den früheren Nachnamen verwendet oder sich auf die vorherige Geschlechtszuordnung bezieht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.“
Einen ähnlichen Paragraphen gibt es bereits im derzeit noch gültigen Transsexuellengesetz, und zwar der § 5 – Offenbarungsverbot, wonach der alte Name nicht ohne Zustimmung der Person offenbart oder ausgeforscht werden darf. Neu ist allerdings im Gesetzentwurf die Festlegung als Ordnungswidrigkeit.
Dieser § 5 fand auch trotz der vagen Definition Anwendung, beispielsweise in einem Fall, in dem Sophie Vivien Kutzner von ihrem Ex-Nachbarn wiederholt und provokant in der Öffentlichkeit mit ihrem alten Vornamen angesprochen wurde. Das Gericht entschied, dass bei Wiederholung des „deadnaming“ ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen ist.
Fazit
Der Text des Tweets ist sehr stark simplifiziert und ohne Kontext. Durch das derzeit gültige Transsexuellengesetz ist es auch jetzt möglich, bei der provokanten und wiederholten Nennung des alten Namens verklagt zu werden, neu ist nur, dass es nun gesetzlich festgelegt als Ordnungswidrigkeit gilt und eine Bußgeldgrenze von 2.500 € hat.
Artikelbild: pexels
Quelle: Correctiv
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