Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Warnung der Verbraucherzentrale, die vor Lebensmitteln mit Hanf-Inhaltsstoff CBD warnt! Diese Information ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Ernährungsprojekts entstanden.

Nicht nur Lebensmittel mit Hanf liegen im Trend. Auch um den Hanf-Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) entwickelt sich ein regelrechter Hype. Als Hilfe bei Menstruationsbeschwerden, Schlafstörungen oder Depressionen preisen einige Hersteller ihre Produkte an. In Drogerien, Supermärkten und Onlineshops sind Kapseln, CBD-Öl oder Kaugummis erhältlich. Doch mit CBD angereicherte Lebensmittel sind bislang nicht zugelassen. Die Verbraucherzentrale rät vom Verzehr ab.

Lebensmittel mit Hanfsamen oder daraus gewonnenem Öl, Protein oder Mehl sind als traditionelle Zutaten für Lebensmittel erlaubt. Für Tee dürfen die Hersteller auch die Hanfblätter verwenden.

[mk_ad]

Anders sieht es bei angereicherten Lebensmitteln mit CBD – einem der Inhaltsstoffe der Hanfpflanze – und CBD-Zusätzen in Nahrungsergänzungsmitteln aus. Nach Ansicht des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) müssen die Anbieter, bevor sie CBD-haltige Erzeugnisse auf den Markt bringen, entweder einen Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) stellen. Zulassungen als Novel Food liegen bislang nicht vor.

„Die Produkte dürften also gar nicht verkauft werden“, erklärt Veronika Wrobel, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Verbraucher finden sie dennoch im Handel und im Internet. „Da außerdem Fragen zu Dosierung, Sicherheit und Wechselwirkungen noch nicht hinreichend geklärt sind, raten die Verbraucherzentralen von einem Verzehr ab“, so Wrobel.

Warum sind die Produkte erhältlich?

Den Verkauf von Lebensmitteln, also auch von Produkten mit Cannabidiol, überwachen die jeweils zuständigen Landesbehörden. In manchen Bundesländern wurden bereits Produkte vom Markt genommen, einige Gerichtsverhandlungen laufen – bis zur Entscheidung werden die Produkte weiter angeboten. „Unserer Ansicht nach ist das nicht akzeptabel. Wir brauchen ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen der zuständigen Behörden, auch, um besonders sensible Zielgruppen wie Kinder- und Jugendliche zu schützen“, so die Ernährungsexpertin. Hinzu kommt, dass die Überwachungsbehörden nicht jedes erhältliche Produkt prüfen können.

Lesen Sie auch >   Ist es eine Straftat, eine "Compact"-Zeitschrift zu besitzen?

Schokolade, Kaugummis, Bonbons oder Energydrinks enthalten oft Hanf-Zutaten, deren Ursprung unklar ist. Zudem nutzen Anbieter Abbildungen von Hanfblättern und Begriffe wie „entspannt“, „high“, „Achtung Suchtgefahr!“ oder „So sieht die Welt gleich entspannter aus!“, um mit dem berauschenden Image der Pflanze zu werben.

[mk_ad]

Weitere Informationen zu CBD auf klartext-nahrungsergaenzung.de und am Info-Stand der Verbraucherzentralen auf der Internationalen Grünen Woche (IGW) vom 17.01.2020 bis zum 26.01.2020 in Berlin (Halle 23a).

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.: Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher*innen gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.  Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher*innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)