Abmahnung des Ticketvermittlers Eventim – Geplante Verpflichtung zu Gutscheinlösungen einseitig und unfair

Corona-Krise! Abmahnung des Ticketvermittlers Eventim! – Das Wichtigste zu Beginn:

Aufgrund der Corona-Krise werden Sport- und Kulturveranstaltungen abgesagt oder verschoben. Tickethändler Eventim wurde nun abgemahnt, Geld für Eintrittskarten zurückzuerstatten.

Eventim erstattet Eintrittsgeld nicht

Unzählige Sport- und Kulturveranstaltungen können wegen der Corona-Krise nicht wie geplant stattfinden, werden gestrichen oder verlegt. Dafür bringen viele Verbraucherinnen und Verbraucher oftmals großes Verständnis auf und sind bereit, Ersatztermine oder Gutscheine zu akzeptieren.
Diese Fairness sollte allerdings auch für die Veranstalter gelten. Wer einen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann oder in einer existenziellen Notlage ist und das bezahlte Eintrittsgeld deshalb zurück verlangt, stößt jedoch bei manchen Anbietern auf taube Ohren. Die Verbraucherzentrale NRW hat deshalb jetzt den Online-Tickethändler Eventim abgemahnt.

Grundsätzlich gilt: Werden Veranstaltungen auf einen anderen Termin verlegt, haben Verbraucher das Recht, das bereits bezahlte Geld für die Eintrittskarten zurück zu verlangen. Der große Ticketvermittler CTS Eventim AG & Co KGaA verweigert das mit der Begründung, die Tickets seien weiterhin gültig. Diese Vorgehensweise verstößt gegen geltendes Recht.

Bis zum 17. April 2020 hat Eventim nun Gelegenheit, als Antwort auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Auf Kosten der Verbraucher

„Solidarität ist keine Einbahnstraße“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Es sei nicht akzeptabel, dass Anbieter wie Eventim ihre Interessen einseitig auf dem Rücken der Verbraucherinnen und Verbraucher durchsetzten.

„Dass nun die Bundesregierung die Verbraucher sogar verpflichten will, Gutscheinangebote zu akzeptieren und damit in schwierigen Zeiten auf eigene Geldmittel zu verzichten, halten wir für extrem unfair und lehnen diesen Lösungsvorschlag entschieden ab“, betont Schuldzinski.

Eventim hatte allerdings in den der Verbraucherzentrale vorliegenden Fällen noch nicht einmal einen Gutschein angeboten.

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Quelle: verbraucherzentrale.nrw
Artikelbild: Shutterstock / Melinda Nagy

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