Nein, die Corona Maßnahmen des Bundes sind nicht nichtig

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Autor: Mimikama

Artikelbild: Shutterstock / Von Texturemaster
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Laut einem Facebook-Post sollen alle Rechtsverordnungen zur Corona-Pandemie nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden sein.

Der Grund: Gem. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG müssten diese nach ihrer Ausfertigung im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Screenshot: Facebook (Das Bild wurde von Facebook mittlerweile unkenntlich gemacht, da Faktenchecker von Facebook, in diesem Falle die DPA, diese Falschbehauptung bereits richtig gestellt haben)
Screenshot: Facebook (Das Bild wurde von Facebook mittlerweile unkenntlich gemacht, da Faktenchecker von Facebook, in diesem Falle die DPA, diese Falschbehauptung bereits richtig gestellt haben)

Faktencheck

Für Gesetze stimmt das tatsächlich auch, für Rechtsverordnungen gilt jedoch etwas anderes. Diese können gem. Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG auch anderweitig verkündet werden, soweit es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Diese gibt es bereits seit 1950, als mit dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (VkBkmG) eine entsprechende Grundlage geschaffen wurde. Dieses sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass neben dem Bundesgesetzblatt auch der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen dienen. Ergänzt wird das durch den hier einschlägigen § 2 Abs. 1 VkBkmG:


„Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; sie werden, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, im Bundesanzeiger verkündet, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.“


Im Bundesanzeiger sind die gesamten Verordnungen dann auch alle auffindbar, die Liste findet ihr hier.

Die Gesetze, die im Rahmen der Corona-Pandemie verabschiedet wurden, also z.B. zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise oder zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden übrigens ordentlich gem. § 82 Abs. 1 S. 1 GG im Bundesgesetzblatt verkündet.

Des Weiteren behauptet der Statusbeitrag auch, dass der Bundesanzeiger lediglich eine Zeitschrift wäre, die vom Bundesministerium für Justiz und der DuMont mediengruppe herausgegeben werden würden.

Wie bereits durch die oben zitierten Normen klar sein dürfte, handelt es sich beim Bundesanzeiger um mehr als eine reine Zeitschrift. Richtig ist allerdings, dass dieser (übrigens genauso wie das Bundesgesetzblatt) von der DuMont Mediengruppe herausgegeben wird. Der Verlag veröffentlicht dieses seit 2006 im Auftrag des Bundes was übrigens völlig normal ist: Öffentliche Verträge gem. §§ 54 ff VwVfG sind eine übliche Methode des Bundes, um Aufgaben an Dritte zu übertragen und absolut rechtmäßig.

Gerade beim Bundesgesetzblatt ist das allerdings sehr umstritten. Die Seiten fragdenstaat.de und offenegesetze.de setzen sich für ein voll digitalisiertes und frei zugängliches Bundesgesetzblatt ein. Offenegesetze.de veröffentlicht dieses auch online, dies ist aber nicht die verbindliche Version. A

Auch das Justizministerium unter Katarina Barley wollte eine uneingeschränkte Zugänglichkeit schaffen, dies verzögert sich aber wohl auch aufgrund des Legislaturwechsels noch. Eine erste Umsetzungsstufe der sogenannten „eVerordnung“ soll erst im ersten Quartal 2023 erreicht werden, für die weiteren Stufen ist wohl noch gar kein zeitlicher Plan vorhanden.

Die Verkündung der Gesetze und Verordnungen im Rahmen der Corona-Pandemie ist also völlig rechtmäßig. Bei der Umsetzung der Bürgerfreundlichkeit des Bundesgesetzblattes ist aber noch Luft nach oben.


Quelle: DPA

Autorin: Clara Grunwald

 

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