Weit gestreut wird in Videos und Artikeln zur Teilnahme an einer Sammelklage gegen die Corona-Maßnahmen aufgerufen.

Zwar gibt es in Deutschland nicht das juristische Konstrukt einer Sammelklage, doch angeblich soll es ein Schlupfloch geben: Ein Dr. Fuellmich erklärt beispielsweise in einem Video, wie das von statten gehen soll: Jene Schadensersatzklage solle in den USA stattfinden.

Die Klage

Die Sammelklage bezieht sich laut den Ausführungen der dazugehörigen Webseitegegen die Hersteller und Verkäufer des defekten Produkts PCR-Tests“.

Dies wäre laut deren Aussage auch eine Chanche für deutsche Geschädigte, ihre Ansprüche aufzubereiten und im Rahmen einer Sammelklage ihre Schadenersatzansprüche in den USA geltend zu machen.

Als Personen sollen der Virologe Christian Drosten von der Charité und der Direktor des Robert Koch-Instituts, Lothar Wieler, angeklagt werden, da diese gemeinsam mit der WHO für die Corona-Maßnahmen und den daraus entstandenen Schäden verantwortlich seien.

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Nichts ist umsonst

Sammelklagen sind in den USA üblicherweise kostenlos. Es ist dort sogar möglich, Geld aus einer Sammelklage zu bekommen, obwohl man als Geschädigte/r gar nicht mitmachte.

In diesem Fall sieht es jedoch anders aus: Es soll eine Sammelklage in den USA für deutsche Geschädigte geben, was juristisch bisher noch nie vorkam – und dafür wollen die Anwälte Geld haben.

So verlangen die Anwälte hinter der Corona-Sammelklage von jedem, der sich der Klage anschließt, einen Pauschalbetrag von 800 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Sollte die Klage keinen Erfolg haben, muss man nichts weiter zahlen. Bei Erfolg wollen die Anwälte noch einmal 10 Prozent der erstrittenen Summe als Erfolgshonorar.

Es sei übrigens vermerkt, dass von einer Rückzahlung der 800 Euro bei Nichterfolg nirgendwo etwas steht: Das Geld ist weg, es sei denn, die Sammelklage hat Erfolg.

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Wie sind die Erfolgsaussichten?

Den Sachverhalt noch einmal kurz zusammengefasst:
Die Klage richtet sich gegen Hersteller und Verkäufer des PCR-Tests und namentlich gegen Christian Drosten und Lothar Wieler in ihrer Beraterfunktion. Und jene Klage soll vor einem US-Gericht stattfinden.

Da stellt sich als erstes die Frage, ob US-Gerichte überhaupt für so etwas zuständig sind, denn einfach in den USA zu klagen, nur weil es dort halt das juristische Prinzip der Sammelklage gibt, ist ein wenig unzureichend.

Die WHO beispielsweise hat ihren Sitz in der Schweiz, Drosten und Wieler sind beides Deutsche. Wie kann denn dann ein US-Gericht über diese Organsiation und die Personen entscheiden? Juristisch wären Gerichte in der Schweiz und Deutschland zuständig!

Die Tagesschau befragte diesbezüglich Robert Magnus, Professor für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Zivilverfahrensrecht an der Universität Bayreuth.

Dieser stellt klar, dass das Prinzip der Kausalität gar nicht gegeben sei. So sind Drosten und Wieler zwar beratend tätig, jedoch sind Politiker frei in ihrer Entscheidung, ob sie den Ratschlägen auch folgen oder nicht – man kann dann nicht den Beratenden anklagen.

Und wenn ein US-Gericht die Klage anerkennt?

Die sei zwar prinzipiell möglich, so Robert Magnus, dann ist jedoch zweifelhaft, ob ein dortiges Urteil in Deutschland auch anerkannt werden würde.

Wenn das Gericht den Klägern dazu auch noch recht geben würde, könnten höchstens auf Besitztümer der Beklagten in den USA zugegriffen werden, es kann dann aber beispielsweise nicht Drostens Haus in Deutschland verpfändet werden.

US-Gerichte dürfen die Klage gar nicht annehmen!

Das juristische Prinzip der Sammelklage ist natürlich attraktiv, doch gibt es da einen Haken: Der Oberste Gerichtshof der USA entschied nämlich in einem Grundsatzurteil, dass ausländische Sammelklagen von ausländischen Geschädigten wegen ausländischen Delikten gar nicht angenommen werden dürfen!

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Auch andere US-Gerichte dürfen solche Klagen nicht annehmen, wurde desweiteren entschieden – es sieht also äußerst schlecht für die geplante Sammelklage in den USA aus.

Und wenn Drosten und Wieler einfach hier verklagt werden?

Wie schon erörtert führen beide eine beratende Tätigkeit in dem Fall aus, treffen aber keine politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen.

Und da greift nun § 675 (2) BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung:

„Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

Kurz gesagt: Selbst wenn der PCR-Test eine schadhafte „unerlaubte Handlung“ sei, könnten Drosten und Wieler gar nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Allerdings handele es sich ja um wissenschaftliche Beratung, bei der es sich eventuell anders verhält, so Burkhard Hess, Professor am Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law, gegenüber der Tagesschau.

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Fazit

Selbst wenn ein US-Gericht die Sammelklage anerkennt (was es nicht darf) und für die Kläger entscheidet, müsste das Urteil erst einmal von einem deutschen Gericht auch anerkannt werden, was eher ungewiss ist.

Dazu kommt noch, dass bis zu einer Entscheidung eines US-Gerichts keine weiteren Klagen diesbezüglich in Deutschland erhoben werden dürfen – und wenn es ganz schlecht kommt, wird die Klage nicht nur abgewiesen, sondern ist in Deutschland auch verjährt.

Im Endeffekt ist die Chance, durch eine solche Sammelklage in den USA an Geld zu kommen, verschwindend gering – man ist aber 800 Euro los und eine Handvoll Anwälte freut sich.

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Weitere Quelle: Tagesschau
Artikelbild: Shutterstock / Von Viacheslav Lopatin

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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)