Impfungen unter Narkose?
Die Vorstellung, dass Menschen in Australien während anderer medizinischer Eingriffe heimlich geimpft werden, klingt wie ein dystopisches Szenario aus einem Science-Fiction-Roman. Es ist jedoch wichtig, solche Informationen kritisch zu hinterfragen, bevor man sie für wahr hält. Kann es wirklich so sein?
Gerüchte/Behauptungen
Im Internet kursiert die Behauptung, die australische Regierung habe Ärzte angewiesen, unwillige Patienten während anderer medizinischer Eingriffe unter Narkose mit Covid-19 zu impfen.
Die australische Regierung gibt eine abschreckende Mitteilung heraus, in der sie Gesundheitsbeamten rät, Patienten, die unter Sedierung oder Narkose stehen, „opportunistisch“ Impfstoffe zu verabreichen.
Das ist entsetzlich.
Übersetzung des X-Beitrags (hier archiviert)
Bewertung
Die australische Regierung und das Gesundheitsministerium stellen klar, dass für alle Impfungen, auch unter Sedierung oder Narkose, die informierte Zustimmung des Patienten erforderlich ist. Die Behauptung entbehrt daher jeder Grundlage.
Die Fakten
Ein Dokument der Australian Technical Advisory Group on Immunisation (ATAGI) informiert über die Möglichkeit der Sedierung bei Impfungen, jedoch immer unter der Voraussetzung der informierten Zustimmung des Patienten. Das australische Gesundheitsministerium bestätigt, dass eine solche Zustimmung vor der Verabreichung aller Impfstoffe erforderlich ist.
Weitere Informationen
Die ATAGI-Empfehlung soll die Impfung von Personen mit Angst- oder Verhaltensstörungen erleichtern. Eine Impfung ohne Einwilligung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Einwilligungspflicht für medizinische Maßnahmen gilt auch in Deutschland und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Fazit
Dieser Artikel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Informationen kritisch zu hinterfragen und nicht vorschnell Falschinformationen zu verbreiten. Dadurch können wir gemeinsam dazu beitragen, das Vertrauen in offizielle Gesundheitsmaßnahmen und medizinische Prozesse zu stärken.
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Quelle:
DPA
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
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