Arbeitsverträge in Zeiten des neuen Coronavirus

Autor: Kathrin Helmreich

Deutschland: Arbeitsverträge in Zeiten des neuen Coronavirus
Deutschland: Arbeitsverträge in Zeiten des neuen Coronavirus

Auch in Deutschland schließen Restaurants, Clubs, Kinos und Co. ihre Pforten. Doch was bedeutet das nun für Arbeitnehmer genau?

Die Pandemie hält Europa weiterhin in Atem. Dabei verändert sich auch in Deutschland das Berufsleben vieler Menschen: Restaurants, Clubs, Kinos … sie alle müssen ihre Tore vorübergehend schließen. Und was passiert mit den Angestellten? Die Unklarheit verunsichert Betroffene, und die Angst vor einer Kündigung steigt – wenig später soll vielleicht schon bereits ein neuer Vertrag unterschrieben werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnt Arbeitnehmer davor, allzu eilig einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag zu unterschreiben. Via Facebook rät der DGB dazu, sich immer zuerst beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft schlau zu machen und beraten zu lassen.

Kurzarbeit

„Bei dem Thema Kurzarbeitergeld ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitnehmer zunächst nichts tun muss. Insoweit sind hier die Arbeitgeber gefordert, diese müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären“,

so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser. Seit über 15 Jahren beschäftigt er sich mit dem Kündigungsschutzrecht und führt weiter aus:

„Für die Anordnung von Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig. Das heißt der Arbeitgeber kann dieses nicht einseitig anordnen. Eine Rechtsgrundlage kann sich hierbei aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

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Insoweit sollten also betroffene Arbeitnehmer zunächst durch einen spezialisierten Anwalt ihre Arbeitsverträge auf entsprechende Klausel prüfen lassen. Arbeitgeber selbst können hier auch noch nachträglich entsprechende Vereinbarungen in die Arbeitsverträge aufnehmen lassen.“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden sollen. Im Eilverfahren beschloss der Bundestag folgende Änderungen [Stand: 16. März 2020]:

  • Betriebe können das Kurzarbeitergeld nutzen, sobald 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Die Beiträge werden von der BA vollständig erstattet.
  • Auch Leiharbeitern kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Hier übernimmt die BA 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Kündigungsschutz

Arbeitgeber können laut Rechtsanwalt Eser grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der neuen Coronavirus-Lage auszusprechen.

„Hier wäre aus anwaltlicher Sicht die erste Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hierbei ist zuerst die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern maßgebend, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG zu beachten!“

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wird eine Prüfung durch die Arbeitsgerichte eröffnet. In dem Verfahren wird ermittelt, ob eine entsprechende Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist.

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Gilt eine Kündigung als rechtsunwirksam, wird der gekündigte Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt. Hier muss der Arbeitnehmer jedoch die Notfrist von 3 Wochen beachten. Nur innerhalb dieser 3 Wochen kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Um jedoch überhaupt erst vom Kündigungsschutz Gebrauch machen zu können, muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Zudem muss der Betrieb über mehr als zehn Beschäftigte verfügen. (siehe auch § 1 des Kündigungsschutzgesetz; Absatz 1)

Leistungsbezug im Falle einer Quarantäne

Wird ein Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, erhält er laut WDR weiterhin seinen Lohn – schließlich ist die Quarantäne nicht seine Schuld. Die Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Der Arbeitgeber kann sich das Geld jedoch vom Staat zurückholen. Das gilt auch für selbstständige Mitarbeiter.

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Artikelbild: Jeanette Dietl / Shutterstock
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