Eigentlich mag man sie schon gar nicht mehr tippen … die fünf Buchstaben „DSGVO”.

Der neueste heiße Scheiß: die Annahme von Visitenkarten sei ein Risiko. Dies suggerieren verschiedene Artikel in ihren Schlagzeilen. Reden wir an dieser Stelle nicht lang umher: NEIN. die Annahme von Visitenkarten ist weiterhin risikofrei. Der Austausch von Visitenkarten unterliegt keinerlei Gefährdung. Der Alarmismus, mit dem da gespielt wird, ist natürlich überzogen und dient als Aufhänger.

Ein Problem besteht (potentiell) genau dann, wenn die Visitenkarten in die elektronische Kundenkartei eingetragen werden. Solange die Karten analog verarbeitet werden und beispielsweise in einem Mäppchen oder in einer Kartei landen, wird gegen keine Richtlinie verstoßen.

Niemand macht sich strafbar, nur weil man eine Visitenkarte annimmt, bzw. austauscht. Auch in diesen Fällen verraten das alle bestehenden Artikel leider erst im „Kleingedruckten”, also im hinteren Teil ihres Artikels. Dem Aufbau der allgemeinen Betroffenheitslage und dem Drohszenario mit den Worten „Bei strenger juristischer Auslegung” wird dann später etwas ruhiger nachgeschoben, dass man sich bei der Annahme von Karten ja doch nicht strafbar macht.

Für die Kontaktaufnahme zur Abwicklung eines Geschäfts ist auch in Zukunft keine Einwilligung nötig.

Ebenso sagte ein Sprecher der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Welt, dass die Entgegennahme der Visitenkarte für sich genommen noch keine Informationspflicht auslöst.

Worum es geht

Natürlich haben auch diese Artikel und ihr Hinweis auf die Visitenkarten eine Berechtigung, jedoch trägt es den Beigeschmack, als ob gewöhnliche Dinge dramatisiert wurden. Letztendlich geht es nicht um die (zumeist analoge) Annahme der Visitenkarten, sondern um den Moment, in dem die auf der Karte befindlichen Daten erfasst werden, bzw. damit gearbeitet wird. Privatpersonen bleiben übrigens davon sowieso unangetastet. Die DSGVO hat keine direkten Auswirkungen auf Privatpersonen. Private Adressbücher und Visitenkartensammlungen sind nicht betroffen.

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Die Übertragung von Visitenkarten in eine digitale Kundenkartei oder digitales Adressbuch kann also problematisch für Unternehmen sein, nicht jedoch für Privatpersonen, da diese nicht unter die Bestimmungen der DSGVO fallen. Der Tipp, welcher den Firmen in diesem Falle gegeben wird:

Visitenkarteninhabern nach dem Austausch eine E-Mail zu schicken. Darin sollen Pflichtangaben zur Datenverarbeitung gemacht und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden.

Und dieses Risikoszenario ist zunächst erst einmal potentiell, denn so wie fast alle Drohszenarien zur DSGVO muss man auch hier abwarten, wie in Zukunft damit umgegangen wird. Genau darum geht es letztendlich aber auch: mit Absurditäten in alltäglichen Situationen wird auf die DSGVO und ihre ungeklärten Problemstellungen hingewiesen.

Wer übrigens seine Karten generell analog sammelt, dürfte wohl keine Probleme haben. Außer beim Suchen …

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