Die Verunsicherung über die DSGVO sorgt bisweilen für seltsame „Panikreaktionen“ und teilweise blinden Aktionismus.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist momentan in aller Munde und sorgt für Verunsicherung unter Webseitenbetreibern, Bloggern, Fotografen und natürlich auch unter Betreibern von Facebook-Seiten. Was ist genau zu tun? Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten? Was für eine Einwilligung muss ich von wem einholen? Darf ich noch ganz normal fotografieren und diese Bilder veröffentlichen? Fragen über Fragen und gefühlt gibt es zur Zeit anscheinend mehr DSGVO-Experten als Webseiten.

Wir können an dieser Stelle zwar keine umfassende Rechtsberatung leisten, dies würde nicht nur den Rahmen sprengen, es kommt teilweise bei der Art der zu ergreifenden Maßnahmen auch auf die Art des Unternehmens oder der Webseite an.  Die DSGVO im Volltext findet sich auf dsgvo-gesetz.de.

Was wir aber an dieser Stelle definitiv sagen können, ist dass eine Methode der Absicherung, die wir an manchen Stellen bei diversen Facebookseiten beobachten konnten, zum einen nutzlos und zum anderen auch sachlich falsch ist.

Generatoren für Datenschutzerklärungen

Genau wie an manchen Stellen im Netz hilfreiche Generatoren für rechtsichere Impressi zu finden sind, gibt es auch nun Generatoren für eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.

Nach Angabe von Eckdaten zum Unternehmen wird dort dann ein Text erstellt, der zum Einbetten auf der Webseite gedacht ist. Dort wird beispielsweise auf die Verwendung von Analysetools wie Piwik oder Google Analytics hingewiesen, die Verwendung von Social Plugins für Facebook, Twitter & Co behandelt, udgl.

Nun wurde ein solcher Text auf diversen Facebook-Seiten als Beitrag oder Notiz gepostet, woraufhin die Nutzer darunter dann massenweise mit „Akzeptiert!“ kommentiert haben.

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Dies ist gleich aus mehreren Gründen unsinnig:

  • Eine solche generierte Datenschutzerklärung bezieht sich explizit auf die eigene Webseite. Dort ist man als Betreiber rechtlich verantwortlich, besonders was die technische Umsetzung angeht (SSL-Verschlüsselung, korrekter Einsatz von Social Plugins, etc.).
    Auf einer Facebook-Seite ist man selbst nicht in der Rolle des Betreibers, also für die technische Umsetzung weder verantwortlich, noch hat man überhaupt eine Möglichkeit, diese zu beeinflussen. Angaben zu verwendeten Plugins, wie sie in diesen Erklärungen zu lesen waren, wie zum Beispiel Google Analytics, sind dort rein sachlich falsch. Ebenfalls verwendet man dort keine Facebook-Plugins, wie dort weiter zu lesen war. Man befindet sich auf Facebook. Dort gelten die AGB von Facebook, welche man mit der Anmeldung akzeptiert.
  • Ein als Post oder Notiz hinterlegter Text hat rechtlich keine Wirkung. Ebensowenig Bilder mit irgendwelchen juristischen oder pseudojuristischen Formulierungen, ähnlich der altbekannten „Hiermit widerspreche ich den AGB…“-Posts, die immer wieder die Runde machen. Siehe hierzu auch unseren Artikel zu dieser Variante.
  • Kommentare unter einem solchen Beitrag sind ebenfalls juristisch sinnfrei und haben keinerlei Gewicht.

Datenschutzerklärung für Facebook-Seiten?

Es herrscht immer noch viel Rechtsunsicherheit bezüglich der DSGVO und ihren Folgen. Auch wie sie das Nutzungsverhalten von Facebook betreffen kann, ist noch nicht abschließend klar.

Möchte man aber dennoch eine Art Disclaimer auf seiner Facebook-Seite unterbringen, so sollte diese zumindest von der grundsätzlichen Logik her sinnvoll und technisch korrekt sein. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit von Rheinland-Pfalz empfiehlt beispielsweise einen Text in dieser Art.

Dieser sollte dann aber nicht als Beitrag oder Notiz veröffentlicht werden, sondern ständig über einen Seitenmenüpunkt via einer Facebook-Seiten-App eingebunden werden, wie beispielsweise hier erklärt wird.

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Ruhe bewahren

Generell gesagt: Auch wenn die DSGVO ab dem 25.5. anwendbar ist (inhaltlich bekannt ist sie ja bereits seit gut zwei Jahren), wird an diesem Tag nicht die Welt untergehen. Es ist auch nicht mit einer Abmahnwelle zu rechnen, ebenfalls wird so schnell kein Seitenbetreiber die oft zitierten 20 Millionen € Strafe zahlen müssen, mit denen vielerorts Panik geschürt wird.

Auch darf man weiterhin fotografieren. Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) bleibt weiterhin bestehen, es gibt also kein totales Fotografierverbot in Europa. Ebenfalls ist die DSGVO dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) gegenüber subsidiär, im Prinzip ändert sich dort also nichts:

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein.

(Quelle: BMI: „Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?“)

Autor: Rüdiger, mimikama.org

Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)