Die Bundestagswahl steht vor der Tür. Am 26. September ist es so weit und in Sachen Wahlwerbung werden seit Wochen alle Register gezogen. Viele Parteien versenden ihre Werbeflyer direkt zu den potenziellen Wählern nach Hause. Aber verstößt das gegen bestehende Datenschutzregeln?

Kurzum: Nein, es liegt kein Verstoß vor! In einem Facebook-Post empört sich ein User mit den Worten „Keine Partei hat mich bisher um Erlaubnis gebeten“ über die Wahlwerbung, die er von politischen Parteien in seinem Briefkasten vorfindet. Diese Form der Wahlwerbung verstoße gegen bestehende Datenschutz-Regelungen.

Screenshot: Facebook-Statusbeitrag
Screenshot: Facebook-Statusbeitrag

Grundsätzlich ist es zwar so, dass Meldeämter gemäß § 44 des Bundesmeldegesetzes nur Adressdaten von Privatpersonen herausgeben darf, wenn diese nicht für Werbezwecke genutzt werden sollen, vor Wahlen ist die Sachlage jedoch eine andere.

Auskunft vor Wahlen erlaubt

Fakt ist, dass es den Meldebehörden gemäß einer Sonderregelung des Bundesmeldegesetzes erlaubt ist, politischen Parteien sechs Monate vor einer Wahl Auskunft über die Adressen von Wahlberechtigten zu geben. Nach spätestens einem Monat müssen diese Daten allerdings wieder von den Parteien gelöscht werden. Diese Regelung trifft nach § 50 des Bundesmeldegesetzes auf Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu und umfasst die Freigabe von Vor- und Nachnamen der Wahlberechtigten, sowie der aktuellen Anschrift. Zwar dürfen keine konkreten Geburtsdaten herausgegeben werden, eine Anfrage nach Daten bestimmter Altersgruppen ist allerdings möglich.

Widerspruch gegen Datenweitergabe möglich

Das Löschen der Daten nach einem Monat soll laut dem Datenschutzexperten von der University of Applied Science in Frankfurt, Professor Peter Wede, dazu dienen, „dass die Parteien diese Daten [nicht] etwa für die Bereinigung ihrer Mitgliederlisten verwenden, sie mit anderen Informationen zusammenführen oder für künftige Wahlen speichern“. (Quelle)

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Laut Wedde müsse man der Weitergabe der eigenen Daten nicht erst zustimmen, könne dieser aber bei der Meldebehörde widersprechen – persönlich, postalisch oder per E-Mail. Zudem stünden meist in Rathäusern und Bürgerämtern entsprechende Formulare zur Verfügung.

Wer also keine Wahlwerbung im Briefkasten haben möchte, sollte diesen Weg wählen.


Quelle: Parteien dürfen Adressen vor einer Wahl erfragen (dpa-factchecking.com)

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