„Duschen oder Baden zu jeder Tageszeit gehört zum hygienischen Mindeststandard und ist daher auch nachts erlaubt“ – so entschied das Kölner Landgericht.

Wer in einem Mietshaus wohnt, der hat es manchmal schwer mit seinen Nachbarn. Trappelnde Kinderfüße, der bellende Hund und Menschen die sich nachts duschen. Wie bitte? Dürfen sich Hausbewohner nach 22 Uhr etwa nicht mehr duschen oder baden?

Auch wenn manche das vielleicht gerne hätten – der Sachverhalt beim nächtlichen Duschen sieht etwas anders aus:

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Der Faktencheck

Laut dem Kölner Landgericht gehört Duschen oder Baden nämlich zu jeder Tageszeit zum hygienischen Mindeststandard und ist daher auch nachts erlaubt – unabhängig davon, ob Nachbarn die Geräusche hören können oder nicht (LG Köln 1 S 304/96).

Ein Badeverbot wäre eine unzulässige Klausel in der Hausordnung und beinhalte eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Mieters. [§ 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB)]

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Das OLG Düsseldorf hat zudem ausgeführt, dass Geräusche durch nächtliches Baden oder Duschen in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich als sozialadäquat hingenommen werden müssen, wenn die Dauer von 30 Minuten nicht überschritten wird. Dieser Beschluss ist bei einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zustande gekommen und orientiert sich an § 9 I des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. (WM 1991, 288)

Ergebnis:

Wer in der Nacht unter die Dusche oder in die Badewanne steigt, darf das!

Laut dem OLG Düsseldorf darf der Vorgang jedoch nicht länger als 30 Minuten dauern – zumindest im Urteil von 1991. Das Landgericht Köln behielt sich die Beantwortung der Frage, ob die Beschränkung hinzunehmen ist, in späteren Urteilen vor.

Aber wer um 01:20 morgens unter die Dusche möchte, kann das generell tun!

Quellen: LG Köln; Urteil vom 17.04.1997; Kanzlei Kotz; Kanzlei Prof. Schweizer
Artikelbild: Shutterstock / Dmitry Tkachev


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