Achtung: Energetische Sanierung ein Muss für neue Hauseigentümer

Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Besitzer:innen, entstehen daraus häufig Pflichten für die neuen Eigentümer:innen: die energetische Sanierung.

Autor: Susanne Breuer

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Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet dabei nicht, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde. Nach einem Eigentümerwechsel müssen energetische Standards umgesetzt werden.

Sanierungspflicht nach Hauskauf oder -erbe

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, welche Anforderungen Wohngebäude bezüglich der energetischen Effizienz erfüllen müssen. Während Eigentümer:innen, die lange in ihrem Haus wohnen, aktuell von vielen Pflichten befreit sind, greift die Auflage, das Haus in einen entsprechenden energetischen Zustand zu bringen, bei einem Eigentümerwechsel: Innerhalb von zwei Jahren muss der Altbau die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.

Nachrüstpflichten bei Heizung und Gebäudehülle

Das GEG bezieht sich auf die beiden Bereiche Heizung und Gebäudehülle. 

Für die Heizung gilt, dass Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden müssen. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
Neue Heizsysteme sollten in jedem Fall zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen. Ölheizkessel dürfen ohnehin bis auf wenige Ausnahmen von 2026 an nicht mehr eingebaut werden. Mit Blick auf Klimawandel und steigende Preise verlieren auch Gasheizkessel an Attraktivität.

Der Staat unterstützt den Wechsel auf Heiztechniken, die erneuerbare Energie nutzen, mit bis zu 45 Prozent der Kosten. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie. Zuschüsse können vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden. Wer die Maßnahmen finanzieren will, kann anstelle eines direkten Zuschusses einen Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei seiner Hausbank beantragen.

Der zweite Bereich der Sanierungspflichten aus dem GEG betrifft die oberste Geschossdecke. Fehlt dort bislang ein Wärmeschutz, muss die Decke nachträglich gedämmt werden.  

Nichtbeachtung wird doppelt teuer

Die Nachrüstpflichten zu verletzen, ist keine gute Idee. Denn es muss damit gerechnet werden, dass in diesem Fall der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu hoch ist. Angesichts der hohen Preise für Heizenergie wird sogar empfohlen, mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt. Außerdem muss mit Bußgeldern gerechnet werden, wenn die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden.

Immer gut beraten mit der Energieberatung

Da es bei Gebäudesanierungsmaßnahmen um hohe Investitionen und Fördermittel geht, wird vor der Entscheidung stets eine Energieberatung empfohlen. Angebote der Energieberatung der Verbraucherzentrale und thematische Hilfen gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen (HIER).

Grundlegende Informationen zur energetischen Sanierung und Fördermitteln finden sich in den bundesweiten kostenfreien Onlinevorträgen der Energieberatung der Verbraucherzentralen. (HIER)

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Quelle: Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern

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