Nutzer, die auf Facebook Pseudonyme nutzten und daraufhin gesperrt wurden, haben geklagt. Nun befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik.

Genauer verhandelte der dritte Zivilsenat über die Frage, ob Facebook seine Nutzer dazu verpflichten kann, den echten Namen als Klarnamen im Profil zu verwenden. Geklagt haben ein Mann und eine Frau, die ein Pseudonym nutzten und gesperrt wurden.

Zeitpunkt der Kontenerstellung auf Facebook entscheidend?

Entscheidend könnte laut dem Vorsitzenden Richter Ulrich Herrmann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Facebook sein. Sprich: Der Zeitpunkt, zu dem die beiden Kläger dem sozialen Netzwerk beigetreten sind, ein Nutzerkonto anlegten und damit den AGB von Facebook zustimmten. Damals war nämlich die Datenschutzgrundverordnung DSGVO noch nicht in Kraft.

Und das deutsche Telemediengesetz gibt hierzu nur eine vage Formulierung an:
„Ein Diensteanbieter müsse eine Nutzung unter Pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei.“

In der DSGVO selbst findet sich keine entsprechende Regelung. Es wäre also durchaus möglich, dass die entsprechenden Regelungen in den AGB von Facebook, was alte Verträge betrifft, unwirksam sind. In neueren Verträgen, die nach Mai 2018 und damit dem Inkrafttreten der DSGVO abgeschlossen wurden, allerdings nicht.

Entscheidung fällt wohl im Januar 2022

Der Rechtsvertreter der beiden Kläger plädiert auf die Freiheit der Meinungsäußerung. Dem gegenüberzustellen sei das monetäre Interesse von Facebook an den Daten seiner Nutzer. Als Beispiel führt er auch an, dass es in der „analogen Welt“ ja auch möglich wäre, anonym wählen zu gehen.

Auch könnte für Nutzer, die beispielsweise von autoritären Regimes verfolgt werden, eine Klarnamenpflicht durchaus gefährlich sein.

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Facebooks Anwalt argumentiert hier allerdings, dass Millionen Nutzer (keine Regimekritiker) sich von anonymen Hasspostings bedroht fühlten, die Facebook mit einer Klarnamenpflicht in den Griff bekommen will.

Außerdem sei Facebook keine öffentliche Straße, sondern ein privates Unternehmen. So kann das Unternehmen für die Nutzung seiner Plattformen Regeln aufstellen. Auch wies er darauf hin, dass Facebook auch ohne vertragliche Grundlage die Nutzung des echten Namens verlangen dürfe.

Richter Herrmann gab an, dass eine Entscheidung in diesem Fall nach Weihnachten – voraussichtlich am 27. Januar 2022 – verkündet wird.

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Quelle: Stuttgarter Nachrichten

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