Ein Posting ist schnell mal raus, oft aus einer momentanen Laune heraus. Dabei sollte man allerdings auch an seinen Arbeitgeber denken.

Facebook-Posting kann zu Kündigung führen – Das Wichtigste zu Beginn:

  1. Vorsicht bei Äußerungen über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken
  2. Beleidigung, Diskriminierung oder Veröffentlichung von Betriebsinterna tabu
  3. Regelungen betreffend Arbeitszeit und Freizeit

Schon des öfteren haben Mitarbeiter unbedacht Beiträge in Bezug auf ihren Job oder ihren Arbeitgeber in sozialen Netzwerken gepostet. Doch verrät man dabei Geschäftsinterna oder beleidigt den Arbeitgeber, kann das die Kündigung bedeuten.

Dürfen Arbeitgeber die Nutzung sozialer Netzwerke verbieten?

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, erklärt, dass man hier unterscheiden muss, was Mitarbeiter am Arbeitsplatz und in ihrer Freizeit tun.

„Der Arbeitgeber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen.“

Auch kann der Arbeitgeber verbieten, dass beispielsweise der PC – eine zur Arbeit zu Verfügung gestellte Ressource des Arbeitgebers – für Social Media-Aktivitäten genutzt werden darf. Er hat natürlich auch die Möglichkeit zu regeln, dass keine Betriebsinterna nach außen gelangen dürfen. Das gilt dann natürlich auch für soziale Netzwerke.

„Verhaltensregeln“ auch in der Freizeit gültig?

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Grundsätzlich kann man hier sagen, dass der Arbeitgeber keine Einschränkungen vornehmen kann. Das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein.
Jedoch dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber auch nicht in der Freizeit beleidigen oder diskriminieren.

Ein Azubi, der seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als „Menschenschänder und Ausbeuter“ bezeichnet hatte, wurde daraufhin fristlos gekündigt. Das Landesgericht Hamm urteilte 2012 in diesem Fall, dass die Kündigung rechtskräftig war.

Peter Meyer erklärt dazu: „Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt.“

Auch spielt das Freizeitverhalten von Mitarbeitern eine Rolle, wenn es sich auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt. Diese kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln. So kann es als Verstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer Betriebsinterna auf sozialen Netzwerken preisgibt.

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Social Media als Teil des Jobs

Neben Inhalten in der Job Description spielt hier auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Rolle. Dazu sollte allerdings zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der Nutzung von Social Media ein inhaltlicher Bezug bestehen. Ein Arbeitgeber kann seine Buchhaltungskraft wohl nicht beauftragen, Stellenanzeigen über ihr Profil auf Facebook zu schalten.

Quelle: t-online.de
Artikelbild: Mimikama

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