Faktencheck: Maskenbefreiung wird in allen Filialen der „Rewe-Gruppe“ anerkannt

Autor: Tom Wannenmacher

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Faktencheck: Maskenbefreiung wird in allen Filialen der "Rewe-Gruppe" anerkannt
Faktencheck: Maskenbefreiung wird in allen Filialen der "Rewe-Gruppe" anerkannt

Angeblich wird eine Maskenbefreiung in allen Filialen der „Rewe-Gruppe“ anerkannt. So ist auf einem Sharepic zu lesen!

Ein Schreiben der Rewe-Gruppe Österreich macht im Netz gerade die Runde. In diesem steht:

Falls KundInnen Filialen unserer Handelsfirmen ohne Mund-Nasen-Schutz betreten, erinnern unsere MitarbeiterInnen freundlich an die Tragepflicht. Unsere Mitarbeiter fungieren jedoch nicht als „Kontrollorgane“ und können diese zusätzliche Aufgabe neben den anfallenden Arbeiten in den Filialen nicht leisten. Daher gilt auch in den Filialen unserer Handelsfirmen: es wir kein Attest oder sonstige schriftliche Bestätigung benötigt falls aus gesundheitlichen Gründen kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann. Es reicht somit aus, diese Information an unsere MitarbeiterInnen in der Filiale weiterzugeben, falls nachgefragt wird. Wir appellieren an die Selbstverantwortung aller KundInnen.

Screenshot des Schreibens
Screenshot des Schreibens

UPDATE 27.11.2020 11:30 Uhr

Aufgrund der mittlerweile verschärften Corona-Maßnahmen in Österreich wurden die Vorgaben angepasst.

COVID Update 25.11.2020
COVID Update 25.11.2020

Somit ist nun ein Einkauf nur noch mit MNS möglich. Trägt man als Kunde keinen Mund-Nasen-Schutz, muss man zum Schutz der anderen das Geschäft verlassen, der Einkauf wird nicht kassiert. – Was nicht gleichzustellen ist mit „ohne Maske ist der Einkauf gratis“. Man kann seinen Einkauf dann nicht abschließen und verlässt mit leeren Händen den Supermarkt.

UPDATE 16.09.2020 16:50 Uhr

Der Absender des obigen Schreibens hat sich bei uns gemeldet und uns sowohl sein Schreiben als auch die Original-Antwort zukommen lassen.

Wir dürfen an dieser Stelle die Anfrage an Rewe veröffentlichen:

Die Anfrage an Rewe
Die Anfrage an Rewe

Hier ein Screenshot der Antwort von Rewe:

Die Antwort von Rewe
Die Antwort von Rewe

Was sagt Rewe zu den Reaktionen?

Wir haben dieses Schreiben / diesen Screenshot der REWE-GROUP vorgelegt und folgende Information erhalten:

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ja, dieses Schreiben kursiert leider derzeit im Netz – die Nachricht wurde vom Initiator in einen vollständig anderen Kontext gesetzt.

Die ursprüngliche Anfrage an uns bezog sich auf auf Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können / über ein entsprechendes Attest verfügen.

Wir halten uns selbstverständlich an die behördlichen Vorschriften – Satz 1 der Stellungnahme: „Falls KundInnen Filialen unserer Handelsfirmen ohne Mund-Nasen-Schutz betreten, erinnern unsere MitarbeiterInnen freundlich an die Tragepflicht.“

Wir haben den Initiator kontaktiert und aufgefordert, das Posting/die Nachricht mit der irreführenden Überschrift zu entfernen. Beste Grüße, Team REWE

Rechtlicher Hinweis

In Österreich gilt MNS-Pflicht seit dem 14. September auch in Läden.

Wenn ein Kunde ohne MNS und ohne Attest behördlich kontrolliert wird, macht sich nicht nur der Kunde, sondern ggf. auch der Laden strafbar, der für die Durchsetzung jener Pflicht im eigenen Laden als öffentlich zugängliches Gebäude verantwortlich ist.

Der Absender des Schreibens ergänzt noch mit einem Schreiben an uns…

Der Absender des Schreibens ergänzt noch das die REWE-Group die Tragebefreiung der MNS Maske nur dann akzeptiere, wenn eine ärztliches Attest vorgelegt wird, was aber so nicht korrekt ist.

„Laut Bundesgesetzblatt derzeit gültiges Bundesgesetz 197. Verordnung vom 30. April 2020 der Covid-19 LV §11 sind folgende Ausnahmen für das Tragen der MNS Maske definiert:

§11.(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

§11.(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

Sie sehen also, dass gesundheitlich beeinträchtigte (behinderte) Menschen einer Tragebefreiung unterliegen wenn sie es glaubhaft machen können. Selbst bei einer Prüfung durch die Organe der Exekutive genügt es wenn die Befragten bekannt geben, das sie gesundheitlich nicht in der Lage sind eine MNS Maske zu tragen. Ein Attest ist nicht erforderlich, weil in dem Bundesgesetz eben diese Ausnahmeregelung inkludiert. Dies ist deshalb so definiert, weil die Organe der Exekutive keine entsprechende Schulung haben (sie keine medizinische Ausbildung haben) um zu beurteilen zu können ob der Befragte gesundheitlich dazu in der Lage ist oder nicht.

Genau das hat REWE-Group bestätigt. Das Dokument welches sie dargestellt haben ist somit auch nicht „aus dem Zusammenhang gerissen“ da jemand lediglich eine Überschrift eingesetzt hat, welche nicht genau definiert ist, jedoch nicht grundsätzlich inkorrekt ist.
Würde diesen beeinträchtigten Menschen nun trotzdem, also ohne Vorweisen eines Attests, eines Befundes oder sonstigen Dokumenten welche eine Tragebefreiung bestätigen würde, der Zutritt zu Räumlichkeiten oder Tätigkeiten absichtlich verwehrt, so würde das einen Verstoß gegen das gültige Bundes Behinderten-Gleichstellungsgesetz bedeuten.

Bundes Behinderten-Gleichstellungsgesetz:

Behinderung

§ 3.  Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Diskriminierungsverbot

§ 4.  (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Sie werden also feststellen, dass ein Aufzwingen der MNS Maske bei Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche es diesen Menschen nicht ermöglicht die Maske zu tragen, im schlechtesten Falle eine Juristische Klagewelle auslösen könnte.
Deshalb habe ich das Mail an REWE-Group mit Bedacht formuliert um diesen beeinträchtigten Menschen die Möglichkeit zu geben, für ihren lebensnotwendigen Bedarf an Lebensmittel und anderen Gütern oder Dienstleistungen selbst sorgen zu können, und zwar ohne der MNS Maske.“

Quellen:

Hinweis: Wir haben diese Inhalte, diesen Schriftverkehr mittlerweile einem Juristen vorgelegt, da wir auch aus rechtlicher Sicht dieses Thema beleuchten wollen!

Mittlerweile gibt es nämlich bereits weitere Schreiben mit selbigen Inhalt, die u.a. an LIDL und HOFER versendet wurden.

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