Facebook bietet eine Fülle an verschiedensten Hilfestellungen, die man per Formular in Anspruch nehmen kann – hier findest du eine Auswahl der wichtigsten Fälle!
Die goldene Regel lautet: Guck immer zuerst im „Hilfe-Bereich“ nach!
Oft findet sich nämlich schon hier die richtige Antwort. Ansonsten haben wir hier für dich die wichtigsten Kontaktformulare herausgesucht. Aber bedenke:
Man darf sich von Facebook auch nicht erwarten, dass sie sofort auf eine Frage reagieren. Anstatt eines 24/7-Supports, muss man nämlich in der Regel mit einer Reaktionszeit von 1-3 Wochen rechnen.
Facebook-Formulare
Konto und persönliches Profil
- Antrag auf Herausgabe persönlicher Daten
- Feedback zu einer Facebook-Funktion
- Report an Issue with Finding Yourself in Search / Ich finde mich selbst nicht in der Suche
- Report Content Lost During Reactivation / Durch Konto Reaktivierung verlorene Inhalte melden
- Verstorbene Nutzer – Besondere Anfragen / Konto entfernen lassen
- Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands
- Bitte melde dich ab – für Personen, die sich nicht bei ihren Konten anmelden können, aber angemeldet zu sein scheinen
- Meldung von Inhalten mit Selbstmordbezug
- Meldung eines verurteilten Sexualstraftäters
- Mein Konto dauerhaft löschen
- Meldung eines Verstoßes gegen dein Recht (Urheberrecht, Marke…)
- Meldung einer bedrohlichen Nachricht
- Betrügerkonto melden
- Bei Verdacht auf gehacktes Konto
- Support bei Problemen mit Messenger-Zahlungen
Facebook-Seiten
- Request for Community-Created Page Review / Fehleinschätzung als Community Page
- Fehler mit nicht verfügbarer Seite melden – beim Browsen auf Facebook die Fehlermeldung „Seite nicht verfügbar“ sehen
Facebook Business
Wer als Unternehmer Facebook nutzt, dem steht ein eigener Bereich zur Verfügung.
Unter Facebook Business findet man einen guten Fragenkatalog aller Art inkl. spezieller Formulare.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
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