Die Fristen für den Umtausch sind geregelt. Für Personen, die zwischen 1959 und 1964 geboren wurden, besteht jetzt rascher Handlungsbedarf: Die Frist für den Tausch endet hier am 19. Januar 2023.
Die Staffelung der Umtauschfristen
Der Bundesrat hat für die Abwicklung eine Staffelung beschlossen:
Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998:
Geburtsjahr des Inhabers | Datum, bis zu dem umgetauscht werden muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.07.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999*:
Ausstellungsjahr | Datum, bis zu dem umgetauscht werden muss |
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Achtung: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis.
Warum muss der Führerschein überhaupt getauscht werden?
Seit 2013 gelten neu ausgestellte Führerscheine nur noch 15 Jahre. Das kann man wie beim Personalausweis sehen, der ebenfalls regelmäßig erneuert werden muss.
Man muss nicht nach 15 Jahren wieder eine Fahrprüfung machen, sondern den Führerschein in dem Sinne verlängern. Es geht hier um Fälschungsschutz, aber auch darum, dass die angegebenen Daten und auch das Foto immer halbwegs aktuell und somit nachvollziehbar sind.
Quelle:
BMDV
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