Zu geringe Breitband-Geschwindigkeit

Autor: Claudia Spiess

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Zum 01.12.2021 tritt die TKG-Novelle in Kraft. Mit diesem Gesetz erhalten Verbraucher:innen ein Minderungsrecht, wenn die Geschwindigkeit ihres Breitband-Internets langsamer ist als vertraglich vereinbart.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat mit Daten der Bundesnetzagentur ausgerechnet, wie viel Verbraucher:innen im Zeitraum 2019/2020 in gängigen Breitband-Tarifen monatlich zu viel zahlten.

Untersucht wurden die größten Breitband-Internetanbieter Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1.

Langsames Internet

Beschwerden über zu langsames Internet sind in den Verbraucherzentralen an der Tagesordnung. Mit einem Messtool der Bundesnetzagentur können Verbraucher:innen nachweisen, dass sie weniger als die vertraglich vorgesehene Download-Geschwindigkeit erhalten.

Der vzbv hat die Messdaten der Bundesnetzagentur mit den Tarifen der Telekommunikationsanbieter abgeglichen und ausgerechnet, wie viel Verbraucher:innen in den einzelnen Tarifen der Telekommunikationsanbieter zu viel bezahlten.

„Wir sind teilweise auf beachtenswerte Summen gekommen“, fasst Dr. Kathrin Steinbach, Referentin im Team Marktbeobachtung Digitales des vzbv, die Untersuchung zusammen.

Untersucht wurden die Breitband-Anbieter Telekom, Vodafone, 1&1 und Telefónica. Dabei kam heraus: Verbraucher:innen, die das Messtool der Bundesnetzagentur nutzten, zahlten anbieterübergreifend teilweise jeden Monat zweistellige Beträge zu viel, weil sie beispielsweise weniger als 50 Prozent der vereinbarten Download-Geschwindigkeit erhielten.

Angesichts der üblichen Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben die Verbraucher:innen daher immer wieder hohe Kosten für ein zu langsames Internet. In dem Untersuchungsbericht haben die Expert:innen des vzbv konkrete Beträge ausgerechnet, die Kund:innen der vier größten Telekommunikationsanbieter zu viel bezahlten.

Minderungsrecht als Anreiz für Telekommunikationsanbieter

„Internetprobleme sind Verbraucheralltag. Die Untersuchung zeigt exemplarisch, dass Verbraucher:innen oft viel Geld ohne entsprechende Gegenleistung zahlen“, resümiert Steinbach.

Dies könnte sich mit dem neuen Minderungsrecht im Rahmen der TKG-Novelle ändern. Auf das Minderungsrecht können sich Verbraucher:innen im Falle von erheblichen oder regelmäßigen Abweichungen bei der Internetgeschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung der Internetanbieter berufen.

Langfristig könnte es ein Anreiz für die Telekommunikationsunternehmen sein, gegenüber ihren Kund:innen die vertraglich versprochene Leistung im Breitbandbereich zu erfüllen.

Methode

Eigene Berechnungen des vzbv mittels der Daten des Breitbandmesstools der BNetzA unter Berücksichtigung der im Messzeitraum gültigen Breitbandtarife der Telekommunikationsanbieter. Messzeitraum: 01.10.2019 bis 30.09.2020.

Detaillierte Ergebnisse sowie weitere methodische Details finden sich im Kurzpapier.

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Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


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