Wer einen Gutschein geschenkt bekommt, muss nicht jede Befristung akzeptieren: Die darf nämlich nicht zu kurz sein – sonst kann man dagegen vorgehen. Ohne vorgegebene Frist wären sogar drei Jahre üblich!

Tante Berta wusste mal wieder nicht so genau, was dir gefallen würde, also hat sie lieber einen Gutschein genommen, und zwar von einem Kosmetikladen. „Sonst kauf ich dir nur wieder was, das du gar nicht haben willst. Oder ich frage dich und die Überraschung geht flöten“. Hat sie ja irgendwie auch recht – dann lieber später selbst was aussuchen. Doch irgendwie bleibt der Gutschein bis zum Frühjahr liegen, mittlerweile ist April, du schaust dir den Schein noch mal genauer an und siehst im Kleingedruckten, dass er nur drei Monate gültig war. Schöner Mist, ist der jetzt echt verfallen? Oder geht da noch was?

Nun, eigentlich sollte noch was gehen. Denn obwohl Händler Gutscheine durchaus befristen können, gilt bei Warengutscheinen in der Regel sogar eine Jahresfrist als ziemlich knapp. Drei Monate wären da echt zu kurz, dann könnte man auf Einlösung bestehen. Die allgemeine Verjährungsfrist – wenn z. B. auf dem Gutschein gar keine Frist drauf steht – beträgt drei Jahre. Das sagt das BGB in den Paragraphen 195 und 199. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Heißt im Falle von Weihnachten im Grunde: Sofort. Aber drei Jahre sind schon eine andere Hausnummer als drei Monate, nicht wahr?

Natürlich gibt es für solche Fristen auch Ausnahmen, und das hängt normalerweise von ihrem praktischen Verwendungszweck ab. Wenn es sich z. B. um einen Gutschein für eine Theatervorstellung handelt, ist klar: Wenn es keine Vorstellung mehr gibt, nützt auch noch so langes Jammern nichts…

via Checked4you, dem Online-Jugendmagazin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen


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