Rückblick Januar 2022: An einer Kreisstraße in der Pfalz nähe Kaiserslautern, Deutschland, werden zwei Polizisten erschossen. Sie befanden sich auf einer Routinefahrt als Zivilstreife und wurden per Funk berufen: Es sei totes Wild an einem Fahrzeug gefunden worden. Als sich die Beamten dem Fahrzeug näherten, fielen Schüsse; beide Polizisten erlagen ihren Verletzungen. Sehr schnell nach dem Vorfall nahm die Polizei zwei Tatverdächtige fest.

Doch Anfang Juni dieses Jahres, kurz bevor der Prozess gegen den mutmaßlichen Schützen begann, wurden die Häuser weiterer 75 Personen durchsucht, weil ihnen die Verbreitung von Hasspostings auf Facebook vorgeworfen wird. Diese Maßnahme sorgt für Aufregung.

Nicht jeder hat strafbares Posting zu verantworten

Eine der polizeilichen Razzien wurde mit der Vergabe eines Facebook-Likes begründet. Dies ist für viele Menschen fragwürdig, da sich hier angeblich kein Grund für eine Hausdurchsuchung bieten würde.

Das Landgericht Meiningen erklärt allerdings, dass das Vorgehen nach dem neuen Beschluss vom 5.8.2022 recht- und verhältnismäßig war. Demnach würde eine Razzia nur dann nicht erfolgen, „wenn andere, weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind“. Dies war im Fall des Likes auf der Plattform Facebook jedoch nicht der Fall gewesen.

Rechtmäßige Hausdurchsuchung – Beitrag zu eigen gemacht

Dem User wird konkret vorgeworfen, den Kommentar eines Dritten auf Facebook geliked zu haben. Das ist deshalb problematisch, da der Beschuldigte laut dem Gerichtsbeschluss den Beitrag damit „kommentiert und sich dadurch zu eigen gemacht“ hat. Der gelikte Kommentar war in der Hinsicht verwerflich, dass er unter einem Beitrag zu einer Gedenkstunde für die ermordeten Polizisten mit den Worten: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“ zu lesen war.

Mit dem Like habe sich der Beschuldigte der Meinung des Kommentars sozusagen angeschlossen, was nun unter anderem zu einer Hausdurchsuchung führte. Der Vorwurf: Belohnung bzw. Billigung von Straftaten gemäß §140 StGB und das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener gemäß §189 StGB.

Wie „Der Standard“ berichtet, wurden im Rahmen der 75 Razzien 180 mobile Geräte beschlagnahmt, genau wie in dem Fall des Facebook-Likes. Das Landgericht informiert darüber, dass diese Maßnahme gerechtfertigt sei, da es sich um Beweismittel handle.
Außerdem wird im Beschluss vom August festgehalten, dass man im Falle einer Verurteilung berücksichtigen muss, „dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potenziell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgte“, sodass theoretisch jeder Internetnutzer / jede Internetnutzerin den Kommentar und seine Likes hätte einsehen können.

Nach Angaben des Beschuldigten soll gegen die Entscheidung der Razzia bald Verfassungsbeschwerde erhoben werden: „Es geht nicht um den Einzelfall, sondern um die grundsätzliche Frage, ob das bloße Liken auf sozialen Medien strafbar sein kann und zu Hausdurchsuchungen führen kann.“

Autor: Nick L.

Quelle:

Standard, Telespiegel
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