Neue Kund:innenrechte bei lahmem Internet

Autor: Claudia Spiess

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Ist das Internet zu lahm, haben Kund:innen ab 1.12. mehr Rechte: Wer nur 80% der vereinbarten Leistung bekommt, zahlt künftig auch nur 80% der Kosten.

Als Nachweis, dass die Internet-Verbindung zu langsam ist, können Kund:innen Breitbandmessungen über ein Tool der Bundesnetzagentur vorlegen.

Diese Möglichkeit ist durch das geänderte Telekommunikationsgesetz, das mit 1.12.2021 in Kraft tritt, gegeben.

Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin:

„Verbraucher:innen können ab dem 1. Dezember diesen Jahres die  Zahlungen an ihren Internetanbieter kürzen, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit bekommen. Sie müssen nur für das bezahlen, was sie auch erhalten. Das heißt: bekommen Verbraucher:innen nur 80% der vereinbarten Geschwindigkeit, müssen sie auch nur 80% bezahlen. Voraussetzung ist, dass der Fehler beim Provider liegt, Verbraucher:innen 20 Messungen an zwei Tagen vorgenommen haben und dabei bestimmte Werte nicht erreicht werden: 90% der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit an beiden Messtagen, die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit in 90% der Messungen oder die vertraglich vereinbarte Minimalgeschwindigkeit an beiden Messtagen. Eine Messung ist zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesnetzagentur möglich. Bekommen Verbraucher:innen trotz Aufforderung an ihren Provider keine solche Geschwindigkeit, können sie den Vertrag fristlos kündigen.“

Das Tool der Bundesnetzagentur zur Messung der Internet-Geschwindigkeit findest du HIER.

Passend dazu: Internetverträge: Verbraucher haben jetzt mehr Rechte. Durch die Änderungen im Telekommunikationsrecht ab 1. Dezember haben Verbraucher mehr Möglichkeiten, was ihre Internetverträge angeht. – Weiterlesen …

Quelle: Verbraucherzentrale Bremen

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