Ein Urlaub soll Spaß machen, aber sobald etwas schiefgeht, kann das den Urlaub ruinieren. Aber was kann man dagegen machen? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was im Falle von Reisemängeln zu tun ist.

Nicht alles, was in Reiseprospekten und auf Buchungsportalen zu sehen ist, gehört auch zu gebuchten Urlaub. Ein Foto vom Zimmer mit Meerblick bedeutet zum Beispiel nicht, dass man bei jeder Buchung ein Zimmer zur Wasserseite bekommt. „Reiseveranstalter müssen die Gegebenheiten vor Ort aber klar benennen“, sagt Kerstin Heidt, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Ihr Tipp: „Den Reiseprospekt aufbewahren oder bei der Buchung Bildschirmfotos von jedem Buchungsschritt machen. So lässt sich im Zweifelsfall nachweisen, welche Leistungen zur Buchung gehören.“

Mängel sofort melden und Beweise sammeln

Bei Mängeln in der Unterkunft wie einer kaputten Dusche, Baustellenlärm oder einem verdreckten Pool können Urlauber direkt vor Ort Nachbesserung fordern. Ansprechpartner ist bei Pauschalreisen immer der Veranstalter der Reise, sonst das Reisebüro oder der Betreiber des Buchungsportals. „Für den Fall, dass der Mangel nicht beseitigt wird, sollten enttäuschte Urlauber alles genau dokumentieren – zum Beispiel wann und wem sie den Mangel gemeldet haben, worum es ging und dass sie eine Nachbesserung gefordert haben“, so Kerstin Heidt. Fotos, Videoaufnahmen, Notizen und Zeugenaussagen sind geeignete Nachweise.

Auf dieser Grundlage können Betroffene vom Veranstalter fordern, dass er einen Teil des Reisepreises erstattet und in manchen Fällen bei Pauschalreisen sogar Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude leistet. Dabei ist es wichtig, überzeugend darzulegen, wie und warum der Mangel zu einer Beeinträchtigung des Urlaubs geführt hat. Ein Beispiel: Bei Baulärm im Hotel über Stunden können Urlauber argumentieren, dass dieser Ruhe und Erholung in der Unterkunft unmöglich gemacht hat. Am besten stellt man die Forderungen direkt nach dem Urlaub. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, Forderungen durchzusetzen.

Lesen Sie auch >   Drosten hat Erkenntnisse veröffentlicht: Eine Richtigstellung

Lärm und Ungeziefer sind nicht immer ein Grund für Erstattungen

Rechtlich gilt allerdings nicht jedes Ärgernis als Reisemangel. Laute Musik oder Verkehrslärm zum Beispiel müssen Urlauber hinnehmen, wenn der Veranstalter auf die „lebendige Umgebung“ oder die hoteleigene Disko hingewiesen hat. Bei einfachen Unterkünften vor allem in südlichen Ländern sind auch Ameisen und andere Insekten meist kein ausreichender Grund, den Reisepreis zu mindern. Wenn man aber wegen Überbuchung in einem anderen Hotel untergebracht wird oder der angepriesene Pool nicht benutzbar ist, liegt ein Mangel vor.

Bei stark verspäteten oder ausgefallenen Flügen haben Betroffene Anspruch auf Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro sowie in einigen Fällen auf Erstattung von Transport- und Hotelkosten. Wie viel Geld Passagiere bekommen, richtet sich nach der Flugdistanz. Bei Verbindungen mit Anschlussflügen zählt die direkte Luftlinie zwischen Start und Ziel, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke. Je nach Streckenlänge beträgt die Entschädigung 250 bis 600 Euro pro Person. Die Entschädigungshöhe ist unabhängig vom Ticketpreis. Die Pauschalen stehen also auch Nutzern von Billig-Airlines in voller Höhe zu, selbst wenn sie nur zehn Euro für ihr Ticket bezahlt haben.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
Auch interessant:
Bei der Facebook-Seite „Wohnmobil GmbH“ handelt es sich um kein offizielles Unternehmen. Nutzer werden mit einem angeblichen Gewinnspiel gelockt.
Wohnmobil GmbH: Fake-Gewinnspiel auf Facebook

Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)