musical.ly: Was ist erlaubt?

Autor: Kathrin Helmreich


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Mit der App musical.ly kann man zu Songs 15 Sekunden lange Videos aufnehmen, diese mit Effekten versehen und mit anderen teilen. Aber darf man die Musik überhaupt in dieser Weise nutzen?

Wie unser Kooperationspartner checked4you berichtet, ist das Prinzip einfach:

Nutzer werden zum „Muser“, indem sie aus der App heraus ihr eigenes Playback zu Songausschnitten filmen und direkt posten können. Die Songausschnitte findet man in der „Bibliothek“ der App, aber auch auf dem eigenen Smartphone. Dabei kann man anderen Musern folgen, ihre Werke liken oder sogar Videos über soziale Netzwerke teilen. Und all das führt leider für Nutzer zu rechtlichen Risiken.

Urheberrecht: Besser im privaten Modus

Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass auch die in der Bibliothek enthaltenen Songausschnitte urheberrechtlich geschützt sind. Das ist vor allem im Hinblick auf das Sharen der eigenen Werke z. B. auf youtube oder Facebook wichtig – denn man könnte wegen der „Zugänglichmachung“ der Musik (sprich: Veröffentlichung im Netz) durchaus abgemahnt werden – und sollte nicht erwarten, dass man sich dann auf die Herausgeber der App berufen kann nach dem Motto „Die haben die App doch gemacht!“.

Und was sagt die App selbst dazu? Auf der App bzw. Webseite musical.ly gibt es einen Link „Urheberrecht“, der indirekt auch zu deutschen AGB führt. Bezogen auf die Songbibliothek der App ist da bereits davon die Rede, dass gegebenenfalls nicht alle Ausschnitte darin über Soziale Netzwerke geteilt werden dürfen.

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Quelle: Screenshot by checked4you

Weitaus heikler ist aber: Man kann aber auch irgendwelche Songs von seinem Handy auswählen („meine Sounds“). Und da dürften die rechtlichen Risiken deutlich höher sein. Denn musical.ly selbst sagt in seinen AGB sinngemäß, dass man als Nutzer selber dafür verantwortlich sei, geltendes Urheberrecht zu beachten.

Unsere Empfehlung daher: Die App besser nur im privaten Modus nutzen, so dass die Videos nur mit ausgesuchten Freunden innerhalb der App geteilt werden – man kann das unter den Einstellungen festlegen, wie der Screenshot oben zeigt. Und Songs, die nicht zur Bibliothek gehören, sollte man am besten gar nicht nutzen.

Wer kann und soll es sehen?

Das mit dem privaten Modus hat noch einen anderen Grund: Vielleicht wollt ihr ja gar nicht, dass sich die ganze Welt euer Playback reinzieht, sondern eben nur ein auserlesener, kleiner Kreis. Auch dazu wäre die genannte Einstellung im privaten Modus empfehlenswert. Übrigens kann man einzelne Nutzer auch sperren, indem man das entsprechende Profil aufruft und auf die drei Punkte oben tippt.

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Quelle: Screenshot by checked4you

Aber:

Die App behält sich in ihren Nutzungsbedingungen vor, die hochgeladenen Videos für alles mögliche verwenden zu dürfen.

Insofern könnt ihr leider nie ganz sicher sein, ob das Publikum nicht doch erheblich größer werden könnte als erwartet.

Persönlichkeitsrecht beachten

Außerdem geht es nicht nur um euch selbst: Jeder im Video sollte auch damit einverstanden sein, darin zu sehen sein – also vorher fragen!

Einfach so jemanden heimlich beim Rumtanzen filmen oder ähnliches ist ein No-Go.


Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell
war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur
Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.


2) Einzelne Beiträge (keine Faktenchecks) entstand durch den Einsatz von maschineller Hilfe und
wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)


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