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Wer kennt ihn nicht? Diesen stechenden Schmerz im Auge, weil das voranstehende Fahrzeug an der Ampel die Nebelschlussleuchte an hat.
Oder wenn auf der Landstraße das voranfahrende Fahrzeug bei leichtem Nebel und eingeschalteter Leuchte ein Dauerärgernis darstellt. Ja, das dürfte nahezu jeder kennen. Und gleichzeitig: Herzlich willkommen im November, dem klassischen Nebelmonat.
Derzeit dürften wieder genug Fahrzeuge unterwegs sein, in denen die Nebeschlussleuchte falsch verwendet wird. Die falsche Verwendung zeigt sich in den meisten Fällen in der übervorsichtigen und viel zu häufigen Verwendung, die entsprechend durch das Blenden eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.
Daher wollen wir an dieser Stelle gerne ein wenig Präventivarbeit leisten und damit den Straßenverkehr sicherer machen.
Ab wann darf ich die Nebelschlussleuchte nutzen?
Für Deutschland gilt hier der § 17 Absatz 3, Satz 5 der StVO:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Ergo: Nur bei Nebel (nicht bei lediglich Regen oder Schnee) und weniger als 50m Sichtweite. Das entspricht übrigens in Deutschland dem Abstand zwischen den Leitpfosten am Rand von Straßen. Wer also beispielsweise zwei Leitpfosten weit sehen kann, braucht keine Nebelschlussleuchte einsetzen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob man sich innerorts, außerorts oder auf einer Autobahn befindet: sobald die Sichtweite unter 50m fällt, darf die Leuchte eingeschaltet werden. DARF, denn es gibt keine Pflicht zur Nutzung. Jedoch müssen die Nebelschlussleuchten wieder ausgeschaltet werden, sobald die Sicht besser wird.
Interessant ist an dieser Stelle jedoch das Zusammenspiel mit dem § 3 Absatz 1 der StVO, denn hieraus erfährt man, dass bei einer Sichtweite von unter 50m die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden darf (sofern nicht andere Regeln vorliegen):
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Das bedeutet: Wenn man sich schon dazu entscheidet, auf einer Autobahn Nebelschlussleuchten einzusetzen, sollte man sich konsequenterweise auch an die 50 km/h halten. Denn entweder empfindet man die Sichtweite für weniger als 50 m oder eben nicht.
In Österreich sieht das ein klein wenig anders aus. Hier erlaubt das Kraftfahrgesetz in § 99, Absatz 5 eine Nutzung bei mehr als nur Nebel als Sichtbehinderung:
Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
Die Verkehrsexperten des ÖAMTC raten zudem, die Nebelschlussleuchte wieder abzuschalten, sobald ein Fahrzeug aufschließt, da der Hintermann sonst geblendet wird.
Egal ob Deutschland oder Österreich: Bei ungerechtfertigter Verwendung der Nebelschlussleuchte droht Bußgeld (in Österreich eine Verwaltungsstrafe)!
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