Neue Preisangabenverordnung soll Verbraucher besser schützen

Am 28. Mai ist die Novelle der Preisangabenverordnung PangV in Deutschland in Kraft getreten. Damit wird eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Autor: Susanne Breuer

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Die europäische „Omnibus“-Richtlinie sorgt für Änderungen bei vier bestehenden Richtlinien, unter anderem der Preisangaben-Richtlinie (HIER).

In Deutschland ist die geänderte Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechend den Vorgaben der “Omnibus”-Richtlinie am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Die Novelle bringt verschiedene Änderungen mit sich, die auf einen verbesserten Verbraucherschutz abzielen:

Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen § 4 PAnGV geregelt. In Zukunft soll der Grundpreis zwar

„unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“

anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Ausweisung Pfandbeträge

In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme bei der Frage, wie beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden muss. § 7 PAngV enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“.  Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. § 7 PAngV neue Fassung enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen

Dies ist eine der für die Verbraucher wohl offensichtlichsten und wichtigsten Änderungen. Ziel der Richtlinie ist es, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Dem Gesetzgeber will zum einen verhindern, dass bei Preisermäßigungen, also Rabatten, auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden.

Dies ist z.B. der Fall, wenn auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der UVP, Bezug genommen wird. Sehr häufig werden Produkte bei der Markteinführung gar nicht erst zur UVP verkauft, sondern die Händler nutzen ihre Freiheit zu Preisgestaltung, um sich im Markt über den Preis zu positionieren. Die UVP wird dann eine Größe, die kaum noch zu Anwendung kommt.

Rabatte auf Basis der UVP haben dann eine Höhe, die nicht der realen Preisersparnis auf Basis der tatsächlichen Marktpreise entspricht. Damit entsteht eine verzerrte Sicht der Preiswahrnehmung. Zum anderen sollen hier auch Scheinrabatten vorgebeugt werden. So kommt es immer wieder vor, dass Preise z.B. kurz vor Weihnachten angehoben werden, um kurz darauf wieder abgesenkt zu werden, nun aber ein Rabatt beworben wird.

Rabatt vom niedrigsten Preis

So ist in Zukunft bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV neue Fassung). Damit ist auch den erwähnten Scheinrabatten ein Riegel vorgeschoben.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Höhe der Rabatte optisch zwar geringer sind, weil sie auf den niedrigsten Preis bezogen werden. Aber dafür stellen sie den echten Rabatt dar. Die Angabe des Rabattes auf Basis der UVP dagegen stellt keine realistische Ersparnis dar. Allerdings bleibt es erlaubt, sich auf den Herstellerpreis zu beziehen.

Ausnahmen bei neuen Regelungen zu Preissenkungen

Die neue Regelung hat, unter bestimmten Bedingungen, auch Ausnahmen (HIER und HIER)

  • individuelle Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren
  • allgemeine Aussagen, die sich nicht auf einen konkreten Preis beziehen, zum Beispiel „Knallerpreis“
  • Gratisbeigaben, wenn das Produkt zum selben Preis verkauft wird, zum Beispiel „3 für 2“
  • Preisvergleiche mit der Herstellerpreisempfehlung (UVP)
  • B2B-Geschäfte

Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Die Preisangabenverordnung wurde um eine Regelung in § 14 Abs. 2 PAngV neue Fassung ergänzt, wonach Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben. Durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates wurde diese Regelung um die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ ergänzt.

Kritik an der neuen Preisangabenverordnung

Nach Einschätzung des Handelsverbandes Deutschland (HDE) ist die Novelle der Preisangabenverordnung für den Einzelhandel mit erheblichen praktischen Herausforderungen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Der Verband hält insbesondere die neue Pflicht zur Information über den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bei Preisherabsetzungen für unnötig und erwartet infolge der neuen Vorgaben zunächst Zurückhaltung vieler Handelsunternehmen bei Preisermäßigungen.

„Bei vielen Tausend Artikeln in den Märkten und Online-Shops ist es eine enorme Aufgabe, die Preise der letzten 30 Tage zu archivieren und in der Angebotskommunikation zu berücksichtigen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

HDE: Kunden bereits ausreichend geschützt

Die laut novellierter Preisangabenverordnung neue Pflicht, Verbraucher bei der Werbung mit Preisherabsetzungen über den niedrigsten Preis der vergangenen Tage zu informieren, sei unnötig. Schließlich seien Kundinnen und Kunden bereits durch die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften hinreichend vor Irreführungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung geschützt.

„Die neuen Vorgaben verkomplizieren die Preisauszeichnung bei Preisherabsetzungen, ohne das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen“, so Genth weiter.

Zudem werde die Werbung mit Preisermäßigungen in bestimmten Medien erheblich erschwert, da der Bekanntgabe des vorherigen Preises in Radio oder Fernsehen Grenzen gesetzt sind. Infrage gestellt würden auch bestimmte Formen der Preiswerbung wie „20 Prozent auf alles“, da die Auszeichnung aller Produkte des Sortiments mit einem Referenzpreis vollkommen praxisfern sei.

Weniger Rabattaktionen?

„Schon jetzt sind zahlreiche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung erkennbar, die durch die Rechtsprechung zu klären sind. Viele Händlerinnen und Händler werden sich daher voraussichtlich zunächst mit Preisermäßigungen zurückhalten oder auf bestimmte Werbeformen verzichten“, so Genth.

Auch die in der Preisangabenverordnung festgelegte Vereinheitlichung der Grundpreisangabe bei kleinen Gebinden bewertet der HDE als unverhältnismäßig.

„Statt in 100 Gramm oder Millilitern ist der Grundpreis kleiner Gebinde künftig in Kilogramm oder Litern zu berechnen. Der Einzelhandel muss daher die Preisauszeichnung in einem großen Teil seines Sortiments erneuern. Eine Umstellung, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist“, betont Genth.

Noch dazu schaffe die neue Regelung keinen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher. Vielmehr verzerre der in Kilogramm oder Litern angegebene Grundpreis die Preisunterschiede bei einem Preisvergleich deutlich und könne für Verunsicherung bei der Kundschaft sorgen.

„Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher sind bei kleinen Gebinden die Grundpreisangabe in 100 Gramm oder Millilitern gewohnt. Zu befürchten ist, dass die neue Berechnung eher verwirrt und den falschen Eindruck hoher Preise erweckt“, so Genth weiter.

Quelle: HDE, Bundesministerium der Justiz

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