Mehr Durchblick auf Online-Marktplätzen

Vermittlungsplattformen und Online-Marktplätze, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren kaufen oder Dienste bestellen können, müssen ab dem 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen.

Autor: Susanne Breuer

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Online-Marktplätze und Vergleichsportale wollten bislang über viele wichtige Fragen, wie zum Beispiel das Ranking oder die Marktabdeckung, freiwillig keine Angaben machen oder hielten sich nicht für zuständig. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt mit neuen Informationspflichten nun für mehr Klarheit.

Informationen über den Vertragspartner

Künftig müssen Online-Marktplätze bzw. Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay angeben, wenn es sich bei einem Anbieter um einen Unternehmer handelt oder eine Privatperson handelt.

„Wird ein Vertrag dagegen privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung. Bereits bei Vertragsschluss kann man so abschätzen, welche Rechte einem zustehen, falls es zu Problemen kommt“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo wiederum müssen darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Anbieter übernehmen.

„So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpartner ist“, erläutert Nicole Bahn, Referentin und Teamleitung Verbraucherrecht von Verbraucherzentrale Bremen.

Informationen über Rankings und Suchergebnisse

Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo müssen künftig darlegen, ob Provisionen Einfluss auf das Suchergebnis haben. „So können Verbraucher die Rangliste, die ihnen angezeigt wird, besser einordnen und gegebenenfalls ihre Suche noch einmal anpassen“, so die Expertin. Vergleichsportale müssen außerdem angeben, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen.

„Oft bilden die Angebotsübersichten nicht den gesamten Markt ab. Doch das ist vielen Nutzern nicht bewusst“, sagt Tatjana Halm.

Daher sollen die Portale eine Liste der Anbieter, die in den Vergleich einbezogen werden, zur Verfügung stellen.

„Das allein hilft aber auch nicht weiter“, sagt die Juristin. „Verbraucher müssen wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt. Nur so können sie deren Produkte bei der Suche berücksichtigen.“

Über einen gesonderten Infobereich sollen Interessierte zusätzlich erfahren, welche Hauptparameter das Suchergebnis wie stark beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe oder die Bewertung eines Produkts oder dessen Anbieter sein. Auch die Zahl der Verkäufe oder die Beliebtheit einer Dienstleistung können Einfluss auf das Suchergebnis nehmen, ebenso Provisionen oder Entgelte.

Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben.

„Immer wieder melden sich Verbraucher bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu wucherhaft überteuerten Preisen verkauft wurden. Solche Wucherpreise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können“, so Tatjana Halm.

Transparentere Bewertungen auf Online-Marktplätzen

Wenn Unternehmen Bewertungen für Waren und Dienstleistungen anbieten, müssen sie in Zukunft ebenfalls darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von Personen abgegeben werden, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich gekauft haben. Die neuen Transparenzpflichten bringen allerdings nur wenig Fortschritt.

„Wir hätten uns eine gesetzliche Verpflichtung gewünscht, die besagt, dass die Echtheit einer Bewertung überprüft werden muss“, so die Juristin. „Künftig sollten Verbraucher darauf achten, ob vermeintliche Topbewertungen als authentisch markiert sind.“

Neuer Schadensersatz für Verbraucher

Neu ist auch ein Schadensersatz auf Grundlage des Wettbewerbsrechts. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher hat dieser möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher durch eine solche unlautere Handlung etwa zum Kauf eines bestimmten Produktes beeinflusst wurde. Beispielsweise, wenn der Betroffene für ein besonders günstiges Angebot noch am selben Tag zu einem weiter entfernten Laden fährt, das gewünschte Produkte aber nicht mehr verfügbar ist. Die entstandenen Kosteten muss der Händler gegebenenfalls erstatten.

Fazit

Online-Marktplätze werden ab dem 28. Mai 2022 für Verbraucher deutlich transparenter. Diverse Neuerungen stärken die Verbraucherrechte. Die Information, ob der Anbieter privat oder gewerblich agiert, hat Einfluss auf mögliche Widerrufsrechte. Preisportale müssen informieren, ob Provisionen geflossen sind, die das Ranking oder das Suchergebnis beeinflussen. Bei Bewertungen muss klar sein, ob die Produkte dafür tatsächlich gekauft wurden. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen eines Unternehmers haben Verbraucher nun einen neuen Schadensanspruch.

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Quelle: Verbraucherzentrale Bayern und Verbraucherzentrale Bremen

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