In Österreich wurde es bekannt gegeben: ab 1. Februar 2022 wird eine Impfpflicht Inkrafttreten.

Die Pressekonferenz von Bundeskanzler Schallenberg hat für viel Aufsehen gesorgt. Sie hat auch für Unruhe gesorgt, da nun eine Impfpflicht verkündet wurde. Genauer gesagt lauten die Regeln in Österreich jetzt (Hinweis: zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels):

  • Lockdown ab Montag, dem 22.11.2021, für alle. Evaluierung nach zehn Tagen, danach gegebenenfalls für 10 Tage verlängert werden. Ab dem 12. Dezember bleibt der Lockdown dann für Ungeimpfte bestehen.
  • Schulen zwar offen bleiben, Kinder können aber zu Hause bleiben. Homeoffice wird empfohlen.
  • Dritter Stich („Booster“) bundesweit nach vier Monaten möglich
  • Maskenpflicht ab Montag in allen Innenräumen
  • Und dann: Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ab dem 1. Februar 2022

Impfpflicht? Da kochen die Gemüter!

Die gesamten Maßnahmen zum kommenden Lockdown sind jetzt nicht neu und im Grunde auch bekannt. Da hat sich nicht viel geändert. Neu ist jedoch die verkündete Impfpflicht. Diese sorgt vor allem in vielen Telegram-Gruppen und auch bei Impfgegnern für einen großen Aufschrei.

Im Zuge dieser Impfpflicht taucht immer wieder der Begriff „Nürnberger Kodex“ auf. Angeblich wäre gemäß dieses Kodex eine Impfpflicht nicht machbar. Das ist das Argument, mit dem aktuell häufig gegen die Anwendung einer Impfpflicht gesprochen wird. Doch was bedeutet überhaupt dieser Kodex? In welchem (wenn überhaupt) Zusammenhang steht dieser Nürnberger Kodex denn mit einer Impfpflicht? Schauen wir zunächst nur auf den Kodex.

Der Nürnberger Kodex ging aus dem Nürnberger Prozess hervor, an dessen Ende am 20. August 1947 mehrere Nazi-Ärzte wegen ihrer Experimente und Euthanasiemorde an KZ-Gefangenen zu Todesstrafen und Haftstrafen verurteilt wurden.

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Definition Nürnberger Kodex

Aus dem Prozess erwuchsen nun 10 medizinethische Grundsätze (siehe HIER), welche global von Ärzten befolgt werden sollten. In Kurzform lauten die Grundsätze:

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er aufgrund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
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Der Nürnberger Kodex bezieht sich samt und sonders auf medizinische Versuche an Menschen, nicht auf getestete und autorisierte Impfstoffe, die dazu da sind, Menschenleben zu retten. Insofern ist das Heranziehen des Kodex schon mal unpassend.

Um gegen eine Impfpflicht vorgehen zu können, wäre also eine andere Argumentationsbasis sinnvoll.

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Info Artikelbild/Symbolbild: Bundesarchiv, Bild 183-H27798 / Unbekannt / CC-BY-SA 3.0

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