Aus der Pathologie einer Klinik heraus filmte eine Mitarbeiterin eine Wutrede, daraufhin wird sie gekündigt.

Die Pathologie-Mitarbeiterin beginnt ihr über vier Minuten langes Video mit den Worten, dass sie „heftig angepisst“ sei und gerade eine Bewegung namens „Paragraph 32“ zu gründen, welcher sich im Strafgesetzbuch auf Notwehr bezieht. Die Klinik, bei der sie arbeitet, ist allerdings nicht sehr glücklich über das Video: Sie bekam Hausverbot, wurde freigestellt, fristlose Kündigung soll folgen. Zu Recht?

Hier ein Screenshot aus dem Video, das in sozialen Netzwerken geteilt wird:

Die Pathologin an ihrem Arbeitsplatz
Die Pathologie-Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz

Worüber die Pathologie-Mitarbeiterin wütend ist

Während sie durch die Gänge der Pathologie der Klinik geht, erzählt sie, dass das Ministerium entschieden habe, eine Sonderregelung für Krankenhäuser und Universitäten einzuführen: Ungeimpfte Mitarbeiter müssten einen PCR-Test vorlegen, den sie selbst bezahlen müssten.

Dies sei „ein Druck, ein Zwang, eine Volksverhetzung, eine Diskriminierung„, und weil dadurch in Kauf genommen werde, dass Pflegekräfte deshalb kündigen, wäre das Verlangen eines PCR-Tests eher dazu geeignet, die Notsituation zu verschlimmern, nicht zu verbessern.

Die Klinik reagierte prompt

Nachdem das Video viral ging und auch schnell bekannt wurde, wer die Pathologie-Mitarbeiterin ist, da sie auch einen Instagram-Account betreibt, auf dem sie für ihre geplante Bewegung wirbt bzw. warb (einige Postings wurden mittlerweile gelöscht), wurde die Klinik ebenfalls auf das Video aufmerksam und reagierte auf Twitter:

Die LMU distanziert sich aufs Schärfste von dem Inhalt des Videos einer Pathologie-Mitarbeiterin. Gegen sie wurde bereits ein Hausverbot ausgesprochen, und sie wurde mit sofortiger Wirkung von ihren Dienstaufgaben freigestellt. Eine fristlose Kündigung wird auf den Weg gebracht.“

Auch auf der Webseite des LMU Klinikum wurde eine Stellungnahme zu dem Video veröffentlicht.

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Ist eine fristlose Kündigung in dem Fall rechtens?

Dies ist immer vom Einzelfall abhängig und kann nicht allgemein beurteilt werden. Die Klinik gibt in der Stellungnahme an, dass das Drehen und Posten von Videomaterialien in den Räumlichkeiten der LMU für Privatzwecke und ohne Genehmigung unzulässig ist. Ebenso verurteilt sie die Aussagen der Mitarbeiterin.

Maßgeblich für eine fristlose Kündigung sind laut „Arbeitsrechte.de“ eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens, ein stark geschädigtes Vertrauensverhältnis, eine zuvor ausgesprochene Abmahnung und die Anhörung des Betriebsrates (sofern vorhanden) – Ausnahmen sind extreme Vertrauensbrüche.

Wir können natürlich nicht wissen, ob die Mitarbeiterin bereits vorher eine Abmahnung bekommen hat, das Drehen des Videos direkt am Arbeitsplatz und die Äußerungen in dem Video stellen jedoch schon einen Vertrauensbruch und einen Verstoß gegen die Regelungen der Klinik dar.

Update 2.12. 11:30 Uhr

Die Seite „Zamhoidn Landshut – gegen Verschwörungsmythen und rechte Ideologien“ auf Facebook hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass sie bereits vor Tagen auf die Pathologie-Mitarbeiterin und ihre geplante Bewegung aufmerksam wurden. So wird sie dabei von der Partei „dieBasis“ unterstützt, verwendete ihre Arbeits-Emailadresse, um MitarbeiterInnen diverser Krankenhäuser zu werben und wurde vom Institutsleiter zumindest mündlich bereits abgemahnt.

Dazu kamen noch Sprachnachrichten auf WhatsApp und Telegram, davon wenigstens eine während der Arbeitszeit aufgenommen. „Zamhoidn Landshut“ informierte die Klinik auch per Mail über die Aktionen.

Insofern ist aufgrund der bereits vorherigen, bekannten Aktionen, über die die Klinik seit letzter Woche Bescheid wusste, die fristlose Kündigung gerechtfertigt.


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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)