Rundfunkbeitrag: Bundesverfassungsgericht hebt Gebühr an.

Aktuelle Informationen zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags und den rechtlichen Hintergründen finden Sie bei Mimikama – bleiben Sie stets auf dem Laufenden

💬Woran erkennt man Fake News zuverlässig? Antworten finden Sie im Leitfaden Fake News erkennen.
Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Der Rundfunkbeitrag ist immer wieder ein Streitthema in Deutschland. Erst kürzlich haben wir über das Thema „Rundfunkbeitrag: Keine automatische Beitragsbefreiung für Nebenwohnsitz“ berichtet!

Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag um 86 Cent pro Wohnung und Monat erhöht. Sachsen-Anhalt habe durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt, urteilten die Karlsruher Richter.

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am 5.8.21 seine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die Blockade der Rundfunkbeitragserhöhung durch Sachsen-Anhalt.

Ursprünglich war vorgesehen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2021 um 86 Cent auf 18,36 Euro steigt. Die Landesparlamente von 15 Bundesländern votierten für die Erhöhung, einzig Sachsen-Anhalt stimmte im vergangenen Jahr nicht über das entsprechende Gesetz ab.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen seitdem weiter mit der alten Beitragshöhe von 17,50 Euro auskommen. ARD, ZDF und Deutschlandradio argumentieren, ohne die Beitragserhöhung könnten sie ihren Programmauftrag nicht erfüllen. Zudem werde ihre Rundfunkfreiheit verletzt.



Zur Startseite


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)