Ab März 2022: Schluss mit ewigen Vertragslaufzeiten

Autor: Marina Dullnig

Mythos: Krankeit und Kündigung
Mythos: Krankeit und Kündigung

Verbraucherzentrale informiert über neue Regelung

  • Keine ungewollt lange Vertragsbindung mehr: monatliche Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich
  • Regelung gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden
  • Bei alten Verträgen: automatische Vertragsverlängerung, Kündigung nur zum Laufzeitende

Vertragslaufzeiten: Wer überlegt, sich bei einem Fitnessstudio anzumelden oder einen Streaming-Dienst zu abonnieren, sollte noch etwas warten. Denn für Verträge, die ab März 2022 abgeschlossen werden, gilt eine einmonatige Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit. Es wird dadurch einfacher, aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, wann die neue Regelung greift und was dabei zu beachten ist.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind automatische Vertragsverlängerungen oft ärgerlich. Denn: Wer die Kündigungsfrist verpasst, ist gleich ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden. Damit ist in Zukunft Schluss: „Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und monatlich gekündigt werden kann“, erklärt Christopher Vernon, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Neuerung gilt für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden und die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen. Als Teil des in 2021 verabschiedeten Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes werden damit künftig Kundinnen und Kunden vor langen Vertragslaufzeiten geschützt. Bei Handy-, Telefon- und Internetverträgen ist eine vergleichbare Neuerung bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Bei Vertragsschluss AGB checken

„Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vor Vertragsschluss prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neuen Rechtslage entsprechen“, rät Vernon. „Enthalten die AGB die Neuerung nicht, können Betroffene den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordern.“ Auch wenn die Klauseln letztlich ungültig sind, ist dies ratsam, um einen späteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Alte Verträge rechtzeitig kündigen

Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt die alte Regelung: eine automatische Vertragsverlängerung bis zu einem Jahr mit der Möglichkeit nur zum Laufzeitende zu kündigen. Bei solchen Verträgen sollten sich Kundinnen und Kunden rechtzeitig um die Kündigung kümmern. In der Regel muss sie drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit dem Anbieter vorliegen.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video.

Quelle: Verbraucherzentrale-Niedersachsen
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