Sexuelle Belästigung im Internet geschieht in sehr unterschiedlicher Weise. Betroffen sind Kinder wie Jugendliche aller Geschlechter.

So werden Kindern im Volksschulalter etwa sexuelle Fragen per privater Nachricht gestellt oder es werden ihnen Dick Pics (Penisbilder) zugesandt. Dies geschieht nicht, weil Kinder auf Seiten sind, wo sie nicht sein sollen, sondern weil Täter*innen gezielt dort hingehen, wo sich Kinder und Jugendliche aufhalten.

Jugendliche bekommen Nacktbilder zugeschickt und werden aufgefordert, selbst welche zu schicken, erhalten Links zu Pornoseiten oder auch sexuelle Beschimpfungen oder Drohungen. „Ich komm zu dir und f*** zuerst dich und dann deine Schwester.“ „B*** mir einen, du kannst ja sonst nix, Schw***tel.“

In den Gesprächen mit Jugendlichen stellen wir immer wieder fest, dass sexuelle Belästigung online für sie etwas „Normales“ ist, das „im Internet eben passiert.“ Hier muss sich etwas ändern. Kinder und Jugendliche müssen wissen, dass vieles, was ihnen passiert, strafbar ist!

Was ist strafbar?

  • Jemand droht Ihrem Kind damit, ihm oder anderen weh zu tun oder Nacktfotos oder -videos weiterzuschicken. Das ist als Gefährliche Drohung strafbar (§ 107 StGB, StGB steht für Strafgesetzbuch).
  • Jemand drängt Ihr Kind durch eine Drohung oder mit Gewalt dazu, Nacktaufnahmen von sich zu schicken oder zu anderen sexuellen Handlungen (per Webcam oder im realen Leben). Das ist (schwere oder geschlechtliche) Nötigung (§§ 105, 106, 202 StGB).
  • Jemand erpresst Ihr Kind: Zum Beispiel damit, ihm oder anderen weh zutun oder Nacktaufnahmen des Kindes zu veröffentlichen, wenn kein Geld bezahlt wird, weitere Aufnahmen geschickt werden oder das Kind sich nicht mit der Person trifft. Das nennt sich „Sextortion“. Wird Geld gefordert, ist das Erpressung (§ 144 StGB). Werden Nacktaufnahmen oder ein Treffen gefordert, ist das Nötigung (siehe oben).
  • Jemand stalkt Ihr Kind online über längere Zeit (§ 107a StGB „Stalking“).
  • Jemand mobbt Ihr Kind online über längere Zeit vor vielen Menschen (z.B. in einem sozialen Netzwerk oder einer Klassen-WhatsApp-Gruppe) durch Beleidigen, Bloßstellen oder das Veröffentlichen von Nacktaufnahmen (§ 107c StGB „Cyber-Mobbing“).
  • Ihr Kind ist unter 14 Jahre alt und jemand will es, um es sexuell zu belästigen, zu einem Treffen überreden oder dazu, pornografische Aufnahmen von sich zu schicken. Das heißt Cyber-Grooming und ist nach § 208a StGB strafbar.
  • Ihr Kind ist unter 14 Jahre alt und jemand verleitet es dazu, sich vor der Webcam selbst zu befriedigen. Das ist sexueller Missbrauch (§ 206 StGB oder § 207 StGB).
    Auch wenn Ihr Kind über 14 Jahre alt ist, aber es jemand so einschüchtert, nötigt (siehe oben) oder eine Zwangslage ausnützt, sodass sich das Kind vor der Webcam selbst befriedigt, ist das strafbar (§§ 202, 205, 205a StGB).
  • Jemand schickt Ihrem Kind pornografische Aufnahmen. Auch das kann je nach Alter und Umständen strafbar sein (§§ 208, 218 StGB; §§ 1 und 2 Pornografiegesetz).
  • Ihr Kind ist unter 18 Jahre alt und jemand macht oder besitzt ohne sein Einverständnis pornografische Aufnahmen von ihm oder jemand veröffentlicht oder schickt solche Aufnahmen mit oder ohne sein Einverständnis weiter: Das gilt als Kinderpornografie und ist nach § 207a StGB strafbar
  • Ihr Kind ist unter 14 Jahre alt und jemand macht, besitzt, veröffentlicht oder schickt pornografische Aufnahmen von ihm weiter. Das ist immer als Kinderpornografie strafbar, egal ob das Kind zugestimmt hat oder nicht (§ 207a StGB).
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Gefährliche Drohung, Nötigung, Erpressung, Stalking, Cyber-Mobbing sowie bestimmte Sexualdelikte (z.B. §§ 202, 205, 205a, 218 StGB) sind unabhängig vom Alter des Opfers strafbar. Anzeige kann daher auch von einem erwachsenen Opfer erstattet werden.

Täter*innen-Opfer-Umkehr

Betroffene holen sich oft erst sehr spät oder gar keine Hilfe. Viele denken, sie seien selbst Schuld. Leider ist dies erklärbar. Jugendliche erleben oft, dass Opfer zu Täter*innen gemacht werden. Hat z.B. ein Jugendlicher erlaubterweise ein Nacktbild von sich verschickt und dieses wird verbotenerweise danach weiterversendet, wird häufig der Absender beschuldigt. „Wer so etwas macht, muss damit rechnen.“ Doch das ist grundfalsch!

Die rechtliche Lage ist eindeutig: Jugendliche ab 14 dürfen Nacktfotos von sich verschicken an Personen, die ebenso mindestens 14 sind und diese auch haben möchten. Das Weiterleiten dieser Fotos ist strafbar.

Nur wenn sie das wissen, können sich Jugendliche davor schützen, sich selbst strafbar zu machen. Oft werden Fotos von vielen weitergeleitet, unwissend, dass es verboten ist.
Kinder brauchen unsere Unterstützung um sexuelle Belästigung zu erkennen, um sich davor schützen und sich dagegen wehren zu können.

Eltern und Bezugspersonen sollten vermitteln:

  • dass es im Netz Menschen gibt, die einem nichts Nettes wollen.
  • dass niemand Ihrem Kind Nachrichten oder Fotos schicken darf, die ihm unangenehm sind.
  • dass Sie gemeinsam Personen, die das tun, melden und blockieren können.
  • dass Personen, die einen wirklich mögen, niemals wollen, dass man etwas tut, das sich nicht gut anfühlt.
  • Achten Sie darauf, wie Sie über Personen sprechen, die Nacktfotos versendet haben. Ein
    „selbst Schuld“ verstärkt Schuldgefühle von Opfern sexueller Gewalt.
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Wollen wir Kinder schützen, müssen sie lernen, wie Beziehungsanbahnung aussehen kann.
Oftmals denken Jugendliche, dass das Versenden eines Dick Pics dazu führen kann, dass sich der Schwarm in einen verliebt. Kinder und Jugendliche müssen außerdem gestärkt werden, dass es schon ausreicht, sich nicht sicher zu sein, ob sie etwas zu wollen, um es nicht zu tun. Sie müssen wissen, was alles im Bereich der sexuellen Gewalt online klar verboten ist und wie sie das Gesetz direkt auch beim Versenden von Nudes einbringen können. Etwa mit dem Vermerk: „Das Bild ist exklusiv für dich. Weißt du sicher eh, ein Weiterschicken wäre strafbar.“

Und ganz wichtig: Das Vermitteln von Schuldgefühlen muss gestoppt werden, wenn wir wollen, dass sich Jugendliche Hilfe holen.

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Quelle: Saferinternet / Rat auf Draht

Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)