Im Moment bekommen wir immer wieder Anfragen zu einer Abmahnung, die an User per E-Mail versendet wird. Der Absender “U+C Rechtsanwälte

ACHTUNG – WICHTIGER HINWEIS!

Man muss hier zwischen der ECHTEN ABMAHNUNG und der GEFAKTEN ABMAHNUNG UNTERSCHEIDEN!
Denn die ECHTE ABMAHNUNG KOMMT ÜBER DEN POSTWEG, die GEFÄLSCHTE ABMAHNUNG per E-MAIL

1) DIE ECHTE ABMAHNUNG:

Die ECHTE Abmahnung kommt über den POSTWEG!

Unser Anwalt Karsten Gulden, LL.M. von GGR Rechtsanwälte sagt dazu:

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte mahnt für den Rechteinhaber The Archive AG User der Streaming-Plattform www.redtube.com ab, die sich angeblich illegal per Streaming urheberrechtlich geschützte Werke des Rechteinhabers The Archive AG anschauen würden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, wie sie Anzahl der Anfragen zeigt. Neben dem Titel „Amanda’s Secret“ werden noch die Werke „Dream Trip“, „Glamour Show Girls“, sowie „Miriam’s Adventures“ abgemahnt.

In beiden Fällen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingefordert sowie die Zahlung einer Schadenspauschale von insgesamt 250,00 €.

Hinweis: Nutzer die eine ECHTE MAHNUNG erhalten haben, also über den POSTWEG, die können sich bei unserem Anwalt melden. Weitere Infos sowie Kontaktmöglichkeiten findet man hier vor: https://ggr-law.com/filesharing/u-c/streaming-abmahnung.html

2) DIE FALSCHE ABMAHNUNG:

Die FALSCHE ABMAHNUNG kommt als E-MAIL. Obwohl als Absender auch “U+C Rechtsanwälte” aufscheint, sind diese E-Mail Abmahnungen NICHT VON U+C

Uns ist nicht bekannt, dass U+C Abmahnungen per Mail verschickt, der Anhang ist sehr wahrscheinlich schädlich.

Update: 10.12.2013

soeben hat “U+C” auf Ihrer Webseite eine Stellungnahme abgegeben:

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Dies können wir bestätigen! In den gefälschten E-Mails kann man einen Dateianhang erkennen!

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Der Inhalt der gefälschten E-Mail:

Sehr geehrte/r VORNAME NACHNAME,

Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

Datum/Uhrzeit: 26.12.2013 24:10:34
IP-Adresse: XX.XX.XX.XXX VORNAME NACHNAME
Produktname: Hot Stories
Benutzerkennung: 904133694
Tauschbörse: Redtube

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 91,88 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 1926,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 474,02 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation: 23,68 Euro
Schadensersatz: 91,88 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro

Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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WAS IST ZU TUN?

Hier muss man nun Unterscheiden zwischen echter Abmahnung und gefälschter Abmahnung!

1) Eine ECHTE Abmahnung auf dem Postweg erhalten?

Kontaktieren Sie bitte unseren Anwalt “GGR-RECHTSANWÄLTE”! Infos sowie Kontaktmöglichkeiten findet man hier vor: https://ggr-law.com/filesharing/u-c/streaming-abmahnung.html

2) Eine GEFÄLSCHTE ABMAHNUNG per E-MAIL erhalten?

Sofort löschen und den Dateianhang NICHT ÖFFNEN!

 U+C Rechtsanwälte

Verweise:

1) Echte Abmahnung: Streaming wird abgemahnt!
http://www.infodocc.info/streaming-wird-abgemahnt-abmahnung-von-streaming-durch-uc-rechtsanwaelte/

2) Gefälschte Abmahnung: Warnung: Fake-Abmahnung von U+C Rechtsanwälte im Umlauf
http://www.infodocc.info/warnung-vor-angeblichen-mails-von-uc-rechtsanwaelte/

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2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)